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Wer grob fahrlässig in seinem Betrieb einen Schaden verursacht, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Darauf verweist der Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) hin.
© Wer grob fahrlässig in seinem Betrieb einen Schaden verursacht, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (VDAA) hin. Er bezieht sich dabei auf eine Mitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 17.Mai zu einem Urteil vom 2. April 2013 (Az: 13 Sa 857/12.) Der Urteilsspruch bezieht sich auf den Fall eines Schlossers, der bei einem Auftrag in einem Milchwerk 17 Tonnen Milchpulver zur Explosion brachte. Der dadurch entstandene Schaden belief sich auf rund 220.000 Euro. Er wurde von den Versicherungen des Milchwerks beglichen. Mit der vorliegenden Klage verlangte die federführende Versicherung von dem Handwerker Schadensersatz in Höhe von 142.000 Euro. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Hessische Landesarbeitsgericht änderte das Urteil ab ind verurteilte den zur Zahlung von 17.000 Euro und lies die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu, nachdem das Gericht zu dem Schluss kam, der Handwerker habe den Schaden grob fahrlässig verursacht. Wie der VDAA betont gilt diese Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der Umständen des Einzelfalls. Die Haftung soll den Arbeitnehmer nicht in den Ruin treiben. Diese Grundsätze hat das Hessische Landesarbeitsgericht hier auf den Beklagten angewandt, der zwar kein Arbeitnehmer aber als Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks eingegliedert war. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat deshalb die Haftungssumme auf 17.000 € beschränkt, was etwa 3 Monatsverdiensten des Handwerkers entsprach. Interessant – in beide Richtungen Bäcker und Konditoren sind gut beraten diese Rechtssituation im Blick zu haben – und zwar in beiden Richtungen: Einerseits gilt es, besondere Vorsicht walten zu lassen hinsichtlich Schäden die sie als Handwerker selbst anrichten könnten – denn das Urteil zeigt, dass sie bei grob fahrlässigem Handeln selbst zum Schadensersatz verpflichtet sind. Gleichzeitig könnte sich dieses Wissen für sie buchstäblich auszahlen, sollte ein anderer Handwerker bei Arbeiten in ihrem Betrieb einen Schaden anrichten.
Verbände

Handwerker haftet für den Schaden wie ein Arbeitnehmer

Wer grob fahrlässig in seinem Betrieb einen Schaden verursacht, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Darauf verweist der Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) hin.

Wer grob fahrlässig in seinem Betrieb einen Schaden verursacht, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (VDAA) hin. Er bezieht sich dabei auf eine Mitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 17.Mai zu einem Urteil vom 2. April 2013 (Az: 13 Sa 857/12.)

Der Urteilsspruch bezieht sich auf den Fall eines Schlossers, der bei einem Auftrag in einem Milchwerk 17 Tonnen Milchpulver zur Explosion brachte. Der dadurch entstandene Schaden belief sich auf rund 220.000 Euro. Er wurde von den Versicherungen des Milchwerks beglichen. Mit der vorliegenden Klage verlangte die federführende Versicherung von dem Handwerker Schadensersatz in Höhe von 142.000 Euro. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Hessische Landesarbeitsgericht änderte das Urteil ab ind verurteilte den zur Zahlung von 17.000 Euro und lies die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu, nachdem das Gericht zu dem Schluss kam, der Handwerker habe den Schaden grob fahrlässig verursacht.

Wie der VDAA betont gilt diese Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der Umständen des Einzelfalls. Die Haftung soll den Arbeitnehmer nicht in den Ruin treiben. Diese Grundsätze hat das Hessische Landesarbeitsgericht hier auf den Beklagten angewandt, der zwar kein Arbeitnehmer aber als Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks eingegliedert war. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat deshalb die Haftungssumme auf 17.000 € beschränkt, was etwa 3 Monatsverdiensten des Handwerkers entsprach.

Interessant – in beide Richtungen
Bäcker und Konditoren sind gut beraten diese Rechtssituation im Blick zu haben – und zwar in beiden Richtungen: Einerseits gilt es, besondere Vorsicht walten zu lassen hinsichtlich Schäden die sie als Handwerker selbst anrichten könnten – denn das Urteil zeigt, dass sie bei grob fahrlässigem Handeln selbst zum Schadensersatz verpflichtet sind. Gleichzeitig könnte sich dieses Wissen für sie buchstäblich auszahlen, sollte ein anderer Handwerker bei Arbeiten in ihrem Betrieb einen Schaden anrichten.

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