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Kein Joint im Job – Arbeitnehmer schulden Arbeitgebern ihre „ungetrübte“ Arbeitsleistung.
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Kiffen bei der Arbeit bleibt verboten

Am 23. Februar 2024 hat der Deutsche Bundestag der teilweisen Legalisierung von Cannabis zugestimmt. Was die Gesetzesänderung für die Arbeitswelt bedeutet, beleuchtet Prof. Dr. Michael Fuhlrott.

Die teilweise Legalisierung von Cannabis soll mit Wirkung zum 1. April 2024 in Kraft treten. Auf Unternehmen könnten damit neue Herausforderungen zukommen, wenn Mitarbeiter nunmehr während oder vor der Arbeit zur legalen Droge greifen. Die Auswirkungen der Gesetzesänderung für das Arbeitsrecht erläutert der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) und macht deutlich, dass die Legalisierung kein Freibrief für den Konsum bei der Arbeit ist: „Arbeitnehmer schulden ihre ‚ungetrübte‘ Arbeitsleistung: Ist das infolge von Cannabiskonsum nicht mehr gegeben, rechtfertigt das arbeitsrechtliche Maßnahmen – und zwar auch dann, wenn der Cannabiskonsum in einem Unternehmen nicht offiziell verboten ist.“ Denn der Arbeitnehmer sei verpflichtet, seine Leistung frei von allen Einflüssen berauschender Mittel zu erbringen, sodass geringe Wesens- und Verhaltensänderungen schon eine Abmahnung begründen können: „Das ist bereits der Fall, wenn jemand eigentlich quirlig und agil ist, nach dem Cannabiskonsum aber plötzlich sehr ruhig und gedämpft im Büro aufritt“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

 

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber trifft zudem eine Fürsorgepflicht. Steht ein Mitarbeiter im Betrieb erkennbar unter dem Einfluss von Drogen, muss der Vorgesetzte handeln und den Mitarbeiter die weitere Tätigkeit untersagen und den Arbeitnehmer nachhause schicken. „Passiert in einem solchen Zustand ein Arbeitsunfall und wird ein Kollege verletzt oder verstirbt sogar, drohen auch strafrechtliche Konsequenzen“, warnt Arbeitsrechtler Fuhlrott. Über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen dürften Arbeitgeber und betroffene Mitarbeiter dann in der Folge ebenfalls sprechen: „Von der Einbehaltung der Vergütung über eine Abmahnung bis hin zu einer Kündigung sei alles denkbar – maßgeblich werden dabei wie häufig im Arbeitsrecht die Umstände des Einzelfalls sein“, schätzt Michael Fuhlrott.

 

Überprüfung der betrieblichen Regelungen

Unternehmen sollten die Legalisierung von Cannabis dennoch zum Anlass nehmen, betriebliche Regelungen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. So sei es Arbeitgebern unbenommen, den Konsum von Cannabis auf dem Betriebsgelände komplett zu untersagen. Eine solche eindeutige Regelung könne sinnvoll sein, zumal es in vielen Unternehmen bereits entsprechende Vorgaben zum Konsum von Alkohol gibt. Bei der Beurteilung ist die Einbeziehung des Betriebsarztes sinnvoll. Besteht zudem ein Betriebsrat, ist dieser in einigen Fällen ebenfalls zu beteiligen. In der Freizeit ist der Arbeitnehmer hingegen aus rein arbeitsrechtlicher Sicht völlig frei, wie er sich verhält. Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten hierbei keine Vorgaben machen. Eine Anordnung des Arbeitgebers, privat keine Drogen zu konsumieren, wäre nicht möglich.

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