on on on
Viele Unternehmen sind verpflichtet, Angaben über die bei ihnen entstandene Abwärme zu machen.
© todaydesign/Getty Images
Branche aktuell

Plattform für Abwärme gestartet

Das am 18. November 2023 in Kraft getretene Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sieht u.a. die Schaffung einer Plattform für Abwärme vor. Registrierung und Dateneintragung sind nun möglich.

In Paragraf 17 regelt das EnEfG die Pflichten zur neuen Abwärmeplattform. Dort ist festgeschrieben, welche Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) gemeldet werden müssen und wer dieser Meldepflicht unterliegt. Die Plattform für Abwärme soll erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotenzialen in Deutschland schaffen. Ziel ist es laut Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieeffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Dafür werden die Abwärmedaten von Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und für potenzielle Abnehmer von Abwärme vor Ort sichtbar gemacht.

Das Portal zur Registrierung und Dateneintragung ist seit 15. April 2024 hier abrufbar.

 

Welche Unternehmen sind zu Angaben verpflichtet und welche Frist gilt?

Nach § 17 Absatz 1 EnEfG sind Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre verpflichtet, Informationen über ihre Abwärme an die BfEE zu übermitteln.

Die Frist zur Übermittlung von Unternehmensinformationen zum 1. Januar 2024 wurde seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für zwölf Monate ausgesetzt. Fristende für die Meldung ist der 1. Januar 2025.

Um den Arbeitsaufwand im ersten Jahr der Meldung für Unternehmen zu vereinfachen, ist laut der BfEE die erstmalige Meldung zum 1. Januar 2025 zunächst nur für wesentliche und geführte Abwärmepotentiale verpflichtend. Eine Abwärmequelle gilt als geführt, wenn die Abwärme technisch kanalisiert wird, etwa in Rohren. Dagegen können diffuse Abwärmequellen, etwa die Abwärme eines Ofens, welche durch Strahlung an die Hallenluft abgegeben und dann durch Fenster oder Türen nach draußen gelangt, nach Hinweisen der BfEE bei der erstmaligen Meldung in 2024 im Portal noch unberücksichtigt bleiben.

Genauere Informationen zum Kreis der Meldepflichtigen Unternehmen, zu Fristen und Grundlagen bietet das Merkblatt für die Plattform für Abwärme der BfEE.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Plattform für Abwärme bietet die Website des BAFA.

EnergiePolitik

Marktplatz Digital

Das könnte Sie auch interessieren