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Das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation ist vom Bundesrat in unveränderter Form gebilligt worden. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks sieht die Unternehmen dadurch erheblich belastet.
© Das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation ist vom Bundesrat in unveränderter Form gebilligt worden. Am 10. Februar 2012 stimmte der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation zu. Die neu beschlossenen Regelungen zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) treten sechs Monate nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, also voraussichtlich am 1. September dieses Jahres. Das Gesetz sieht vor, die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrollen öffentlich bekannt zu machen. Bei Überschreitungen von Grenzwerten oder Höchstmengen unerwünschter Stoffe werden Betriebe künftig an den virtuellen Pranger gestellt – selbst wenn keine gesundheitlichen Risiken bestehen. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hat in einer aktuellen Bekanntgabe erneut bekräftigt, dass er eine solche Vorgehensweise grundsätzlich ablehnt. Immerhin, so heißt es in dem Statement, hätte man gemeinsam mit anderen Verbänden und Vertretern auf Landesebene verhindern können, dass das Gesetz zusätzlich verschärft wird: Ein Antrag des Bundesratsausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz oder die Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen blieben unberücksichtigt. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses lehnte der Bundesrat ab und billigte den vom Bundestag im September 2011 beschlossenen Entwurf. Die Unternehmen, insbesondere der vom Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks vertretene Mittelstand, werden nach Angaben des Verbands durch die Änderungen erheblich belastet. Während des Verfahrens können Namen genannt werden „Die Veröffentlichung geht einseitig zulasten der Betriebe, ohne dass es dafür eine objektive Rechtfertigung gibt“, kommentierte es Peter Becker, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks. „Das Gesetz erlaubt die Nennung von Namen während des laufenden Verfahrens. Der Verdacht auf einen Rechtsverstoß genügt.“ Der Zentralverband argumentiert weiter, dass das Gesetz sowohl das verfassungsrechtlich garantierte rechtliche Gehör als auch den effektiven Rechtsschutz zugunsten der Verfahrensbeschleunigung beschneide. Oft könnten sich betroffene Betriebe erst nach der öffentlichen Bekanntmachung gegen den Vorwurf wehren. Weder Widerspruch noch Klage hätten in bestimmten Fällen aufschiebende Wirkung gegen die Behördenentscheidung. Eine Interessenabwägung im Einzelfall fände nicht statt. Dies werde besonders dann kritisch, wenn Ergebnis oder Beurteilung einer Probe sich im Nachhinein als falsch erweisen würden. Eine durch die Veröffentlichung eingetretene Rufschädigung lasse sich dann nur noch sehr schwer wieder ausräumen. „Vorbeugende und schnelle Information der Öffentlichkeit war nicht der ursprüngliche Gesetzeszweck. Das VIG sollte einzelne Anfragen nach Informationen von Seiten interessierter Verbraucher bewilligen. Gefahrenabwehr ist nicht seine Aufgabe. Dieser Bereich ist umfassend und abschließend im LFGB und dem Produktsicherheitsgesetz geregelt“, fügte RA Amin Werner, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks hinzu.
Zentralverband

„Das geht zulasten der Betriebe“

Das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation ist vom Bundesrat in unveränderter Form gebilligt worden. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks sieht die Unternehmen dadurch erheblich belastet.

Das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation ist vom Bundesrat in unveränderter Form gebilligt worden. Am 10. Februar 2012 stimmte der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation zu. Die neu beschlossenen Regelungen zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) treten sechs Monate nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, also voraussichtlich am 1. September dieses Jahres.

Das Gesetz sieht vor, die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrollen öffentlich bekannt zu machen. Bei Überschreitungen von Grenzwerten oder Höchstmengen unerwünschter Stoffe werden Betriebe künftig an den virtuellen Pranger gestellt – selbst wenn keine gesundheitlichen Risiken bestehen. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hat in einer aktuellen Bekanntgabe erneut bekräftigt, dass er eine solche Vorgehensweise grundsätzlich ablehnt. Immerhin, so heißt es in dem Statement, hätte man gemeinsam mit anderen Verbänden und Vertretern auf Landesebene verhindern können, dass das Gesetz zusätzlich verschärft wird: Ein Antrag des Bundesratsausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz oder die Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen blieben unberücksichtigt. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses lehnte der Bundesrat ab und billigte den vom Bundestag im September 2011 beschlossenen Entwurf.

Die Unternehmen, insbesondere der vom Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks vertretene Mittelstand, werden nach Angaben des Verbands durch die Änderungen erheblich belastet.

Während des Verfahrens können Namen genannt werden
„Die Veröffentlichung geht einseitig zulasten der Betriebe, ohne dass es dafür eine objektive Rechtfertigung gibt“, kommentierte es Peter Becker, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks. „Das Gesetz erlaubt die Nennung von Namen während des laufenden Verfahrens. Der Verdacht auf einen Rechtsverstoß genügt.“

Der Zentralverband argumentiert weiter, dass das Gesetz sowohl das verfassungsrechtlich garantierte rechtliche Gehör als auch den effektiven Rechtsschutz zugunsten der Verfahrensbeschleunigung beschneide. Oft könnten sich betroffene Betriebe erst nach der öffentlichen Bekanntmachung gegen den Vorwurf wehren. Weder Widerspruch noch Klage hätten in bestimmten Fällen aufschiebende Wirkung gegen die Behördenentscheidung. Eine Interessenabwägung im Einzelfall fände nicht statt. Dies werde besonders dann kritisch, wenn Ergebnis oder Beurteilung einer Probe sich im Nachhinein als falsch erweisen würden. Eine durch die Veröffentlichung eingetretene Rufschädigung lasse sich dann nur noch sehr schwer wieder ausräumen.

„Vorbeugende und schnelle Information der Öffentlichkeit war nicht der ursprüngliche Gesetzeszweck. Das VIG sollte einzelne Anfragen nach Informationen von Seiten interessierter Verbraucher bewilligen. Gefahrenabwehr ist nicht seine Aufgabe. Dieser Bereich ist umfassend und abschließend im LFGB und dem Produktsicherheitsgesetz geregelt“, fügte RA Amin Werner, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks hinzu.

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