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Der Bundestag hat das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Corona-Steuerhilfegesetz) am 28.05.2020 angenommen (Foto: geralt/pixabay.com 2015).
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Branche aktuell

Kurzarbeit und Zuschüsse

Der Bundestag hat am 28. Mai das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld werden damit in bestimmten Umfang steuerfrei.

Auch der Zeitraum der Beziehung der Entschädigungszahlung für Eltern, die aufgrund von Schul- oder Kita-Schließungen zuhause ihre Kinder betreuen müssen, wird zeitlich verlängert. Einen Überblick über die arbeitsrechtlich relevanten Regelungen im Corona-Steuerhilfegesetz gibt der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott:
Steuerfreiheit von Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld wird bisher in der Höhe von 60% bzw. – mit Kind – von 67% des bisherigen Nettoentgeltverdiensts, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze geleistet. Eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds ist zwar durch das Sozialschutz-Paket-2 zwar erst am 14.05.2020 durch den Bundestag verabschiedet worden (§ 421 c SGB III). Dies betrifft jedoch nur Arbeitnehmer, die mindestens zur Hälfte Kurzarbeit leisten und gilt erst stufenweise ab dem 4. Monat Kurzarbeit (Erhöhung dann auf 70 bzw. 77%) sowie ab dem 7. Monat Kurzarbeit (Erhöhung dann auf 80 bzw. 87%).
Diese arbeitgeberseitigen Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden nunmehr in Höhe von bis zu bis 80% des Unterschiedsbetrags zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen nach dem 29.02.2020 beginnen und nicht für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2020 geleistet werden.
Bezugsdauer der Lohn-Entschädigungszahlung bei Schul-/Kita-Schließung verlängert
Der Bundestag hatte erst mit Gesetz vom 27.03.2020 (Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite) einen neuen Entschädigungsanspruch in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt. Nach der als § 56 Abs. 1 a IfSG bezeichneten Regelung können Arbeitnehmer, die aufgrund Schul- oder Kita-Schließungen zuhause ihre Kinder betreuen müssen und daher nicht arbeiten können, eine Entschädigung verlangen. Diese war bislang auf eine Zahlungshöchstdauer von sechs Wochen begrenzt und wurde in Höhe von 67% des dem betroffenen Arbeitnehmer entstandenen Netto-Verdienstausfalls gezahlt, wobei die Zahlung auf maximal 2.016 Euro/Monat begrenzt war.
Durch die Neuregelung wird diese Zahlung nunmehr für Alleinerziehende bis zur Dauer von 20 Wochen geleistet, bei gemeinsamer Erziehung des Kindes bis zur Dauer von 10 Wochen. Neu ist weiterhin ebenfalls, dass die Entschädigung – neben Zeiten von Schulferien – auch dann nicht gezahlt wird, wenn aufgrund von Betriebsferien der Arbeitnehmer ebenfalls selbst für die Betreuung sorgen müsste. Die Begrenzung auf EUR 2.016,- / Monat bleibt indes bestehen.
Die Behandlung im Bundesrat steht noch aus; eine Verabschiedung dort auf der nächsten Sitzung am 5.06.2020 (990. Sitzung) gilt aber als sicher.

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