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Die BGN stellt Nachbesserungsbedarf bei der Maschinensicherheit fest.
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BÄKO-magazin Titelseite Ausgabe 11-24
Branche aktuell

Bei Maschinensicherheit nachbessern

Viele Betriebe müssen bei der Maschinensicherheit nachbessern, stellt die BGN fest. Denn ein Aufkleber auf der entsprechenden Maschine erfülle nicht die Vorgaben zur Arbeitssicherheit. Zur Erweiterung der Maßnahmen gibt es Leitlinien und das TOP-Prinzip.

Gefahrstellen an Maschinen sind möglich – trotz aller Sicherheitsmaßnahmen bei Entwicklung und Konstruktion. Maschinenhersteller müssen die Betreiber vor diesen Restgefahren warnen. Entsprechend sind Sicherheitshinweise elementarer Bestandteil der technischen Begleitunterlagen. Warnhinweise finden sich in den Betriebsanleitungen und an den Maschinen selbst. Für die Betreiber ist hier jedoch Vorsicht geboten, denn die Markierung von Gefahrenstellen allein reicht nicht aus, um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Arbeitgeber sind laut §3 (6) Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen.

Nicht selten findet die BGN bei Betriebsbesichtigungen an solchen Gefahrstellen Warnungen, die der Betrieb dort angebracht hat; z.B. weist ein Aufkleber „Nicht in die laufende Maschine greifen!“ auf eine vorliegende Gefährdung hin.

 

Betriebe sind verantwortlich

Aber Achtung: Ein solcher Hinweis allein reicht nicht aus, damit der Betrieb seiner Pflicht und Verantwortung gerecht wird. Arbeitgeber müssen als Betreiber einer Maschine vor deren Verwendung eine Gefährdungsbeurteilung durchführen – so bestimmt es die Betriebssicherheitsverordnung. Werden dabei Gefährdungen festgestellt, beispielsweise durch eine unzureichend dimensionierte Schutzabdeckung, müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Das TOP-Prinzip (Technisch, Organisatorisch, Personenbezogen) gibt dabei die Rangfolge der Maßnahmen vor. Zu den technischen Maßnahmen gehören z.B. das Abschranken von Quetschstellen, Ausstattung beweglicher Maschinenteile durch Lichtschranken oder die Kapselung einer Lärmquelle.

Organisatorisch kann es helfen, Fuß- und Gabelstaplerwege zu trennen, Elektrowerkzeuge vor jeder Nutzung zu überprüfen. Außerdem kann man sich bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durch Beschränkung der Arbeitszeit und Bildschirmpausen absichern. Natürlich dürfen personenbezogene Maßnahmen nicht fehlen, die Untersuchungen, persönliche Schutzausrüstung und Sicherheitsbelehrungen beinhalten.

Ein Leitfaden und umfangreiche Informationen zu Maschinen- und Anlagensicherheit finden sich bei der BGN.

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