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Krankmeldungen müssen schnell eingereicht werden.
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Verspätete Krankmeldung mit Folgen

Wer eine Krankmeldung zu spät einreicht, muss mit den Konsequenzen rechnen. Selbst eine außerordentliche Kündigung kann schlußendlich drohen. Arbeitnehmer sollten daher diese Informationspflicht nicht zu sehr auf die leichte Schulter nehmen.

Eine außerordentliche Kündigung ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass den Arbeitgeber die Krankmeldung verspätet erreicht – darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart. Dennoch müssen sich Arbeitnehmer möglicher Konsequenzen im Klaren sein. Görzel verweist auf einen bereits per Gericht entschiedenen Fall. In diesem nahm eine Arbeitnehmerin in der Zeit vom 1. Juli bis zum 17. Juli 2020 ihren Jahresurlaub. Am darauffolgenden Montag sollte sie eigentlich wieder zur Arbeit erscheinen. Dies geschah jedoch nicht. Vielmehr war sie für ihren Arbeitgeber weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar. Den Arbeitgeber erreicht auch keine Krankmeldung. Der Grund für diese Situation war, dass die Arbeitnehmerin sich stationär im Krankenhaus befand. Die Parteien stritten also wegen verspäteter Krankmeldung. Diese erreichte den Arbeitgeber am 10. August 2020 per E-Mail. Dies erfolgte allerdings nicht durch die Arbeitnehmerin selbst, sondern den Sozialdienst des Krankenhauses. Im Krankenhaus befand sich die Arbeitnehmerin allerdings bis zum 18. September 2020. Am 11. August erklärte der Arbeitgeber dann die außerordentliche Kündigung und zahlte für die Monate Juli sowie August kein Gehalt mehr.

Arbeitsgericht: Kündigung unwirksam

Das mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht musste entscheiden, ob eine außerordentliche Kündigung wegen einer verspäteten Krankmeldung wirksam ist. Grundsätzlich trifft die Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz die Pflicht eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Ein ärztliches Attest ist dann spätestens am dritten Tag einzureichen. Wird dies unterlassen so kann dies zu Pflichtverletzung und im Einzelfall zu einer außerordentlichen Kündigung. Gut zu wissen: Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt das ultima ratio-Prinzip. Die fristlose Kündigung darf nur das letzte Mittel sein, erklärt der Anwalt. In der Regel müsse vorher eine Abmahnung als milderes Mittel ausgesprochen werden. In dem Hier entschied das Gericht genau das. Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bestand die Pflichtverletzung nicht mehr fort, weil der Arbeitgeber Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit besaß. Demzufolge wäre eine Abmahnung hier als milderes aber gleich effektives Mittel in Frage gekommen, urteilte das Gericht.

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