Dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ihr privates Handy nutzen, kann seitens des Arbeitgebers untersagt werden. In einem kürzlich vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren hatte sich die Frage gestellt, ob der Betriebsrat bei einem Verbot der privaten Handynutzung ein Mitspracherecht hat. Das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied: Nein, der Betriebsrat hat kein Mitspracherecht bei einem Verbot privater Handynutzung, erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Arbeitgeber verbot private Handynutzung
Die Standortleitung eines Automobilzulieferers verbot im Jahr 2021 die private Handynutzung am Arbeitsplatz. Dies galt vor allem auch in technisch bedingten Leerlaufzeiten im Betrieb. Der Betriebsrat sah darin eine Anordnung, die mitbestimmungspflichtig sei. Dementsprechend forderte der Betriebsrat eine Rücknahme des Verbots. Als der Arbeitgeber sich weigerte, das Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz zurückzunehmen, wandte sich der Betriebsrat an die Arbeitsgerichte.
Weisung nicht zustimmungspflichtig
Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 17. Oktober 2023, Az. 1 ABR 24/22) wies die Beschwerde gegen das Verbot der privaten Handynutzung ab. Die Weisung sei nicht zustimmungspflichtig. Dies begründete das höchste deutsche Arbeitsgericht damit, dass die Weisung nicht das unmittelbare Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betreffe.
Hinweise für die Praxis
Der Arbeitgeber kann die private Handynutzung untersagen. Der Betriebsrat hat kein Mitspracherecht. Arbeitnehmer müssen sich an entsprechende Weisungen der Arbeitgeber halten. Halten sie sich nicht daran, müssen sie arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten. In Zweifelsfällen und bei offenen Fragen sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.