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Auf verpackten Backwaren muss ab einer Füllmenge von 100 g eine Gewichtsangabe stehen. So hat es das OVG Koblenz heute entschieden und damit hat eine Klage von Kaufland abgewiesen.
© Auf verpackten Backwaren wie Berlinern, Nussecken etc. muss ab einer Füllmenge von 100 g eine Gewichtsangabe stehen. So hat es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz heute entschieden (Az.: 6 A 10624/10.OVG). Damit hat das Gericht eine Klage von Kaufland abgewiesen, wie die „Lebensmittel-Praxis“ berichtet. Was will der Verbraucher? Die Angabe des Gewichts diene „dem legitimen Ziel der Verbraucherinformation“, hieß es zur Begründung, denn sie erleichtere den Preisvergleich mit ähnlichen Produkten. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz hatte bei einer amtlichen Prüfung in einer Kaufland-Filiale festgestellt, dass auf den Fertigpackungen zwar die Zahl der Gebäckstücke, nicht aber deren Gewicht angegeben war. Nach Verhängung eines Bußgelds von 150 Euro klagte Kaufland mit der Begründung, es verstoße nicht gegen die Fertigpackungsverordnung, wenn auf den teils durchsichtigen Packungen kein Gewicht stehe. Dem widersprach das Gericht. Die Angabe der Stückzahl reiche nicht aus. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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Gericht bestätigt obligatorische Gewichtsangabe

Auf verpackten Backwaren muss ab einer Füllmenge von 100 g eine Gewichtsangabe stehen. So hat es das OVG Koblenz heute entschieden und damit hat eine Klage von Kaufland abgewiesen.

Auf verpackten Backwaren wie Berlinern, Nussecken etc. muss ab einer Füllmenge von 100 g eine Gewichtsangabe stehen. So hat es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz heute entschieden (Az.: 6 A 10624/10.OVG). Damit hat das Gericht eine Klage von Kaufland abgewiesen, wie die „Lebensmittel-Praxis“ berichtet.

Was will der Verbraucher?
Die Angabe des Gewichts diene „dem legitimen Ziel der Verbraucherinformation“, hieß es zur Begründung, denn sie erleichtere den Preisvergleich mit ähnlichen Produkten. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz hatte bei einer amtlichen Prüfung in einer Kaufland-Filiale festgestellt, dass auf den Fertigpackungen zwar die Zahl der Gebäckstücke, nicht aber deren Gewicht angegeben war.

Nach Verhängung eines Bußgelds von 150 Euro klagte Kaufland mit der Begründung, es verstoße nicht gegen die Fertigpackungsverordnung, wenn auf den teils durchsichtigen Packungen kein Gewicht stehe. Dem widersprach das Gericht. Die Angabe der Stückzahl reiche nicht aus. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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