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Unternehmen, die bereits November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, sind für die jeweiligen Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden – neben anderen vergleichbaren Leistungen – auf die Überbrückungshilfe III angerechnet. (Foto: Krissie/Pixabay.com2017)
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Branche aktuell

Überbrückungshilfen sichern

Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Februar die umfangreichen Förderbedingungen zur Überbrückungshilfe III im Rahmen eines FAQ veröffentlicht. Nun gibt es Aktualisierungen.

Seit Februar können auch endlich Anträge gestellt werden. Die Förderbedingungen wurden seitdem jedoch mehrfach überarbeitet und nachgebessert.
Nachdem im Januar erste Dokumente zu den Programmbedingungen der Überbrückungshilfe III veröffentlicht wurden, mussten die Unternehmen lange auf die detaillierten Antrags- und Förderbedingungen warten. Nach einer erfolgten Einigung zwischen Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und Bundesfinanzministerium (BMF) wurden am 10. Februar 2021 endlich die konkreten Konditionen der Überbrückungshilfe III in Form eines FAQ online veröffentlicht. Auch die Antragstellung durch die Unternehmen ist seitdem möglich. In den folgenden Wochen gab es immer wieder nachträgliche Änderungen im Rahmen des FAQ, die für die Unternehmen von großer Relevanz sind. 
Die Datev hat am 8. März ein Excel-Tool veröffentlicht, mit dem Unternehmen vorläufig ihre Antragsberechtigung sowie die voraussichtliche Höhe der Förderung kalkulieren können. Dieses Tool kann kostenlos auf der Homepage der DATEV heruntergeladen werden. Es ersetzt allerdings nicht die detaillierte Vorbereitung und Durchführung der eigentlichen Antragstellung.
Das Excel-Tool unterstützt bei der Kalkulation der Überbrückungshilfe III. „Prüfen Sie mit Hilfe des Excel-Tools die Antragsvoraussetzungen und erfassen Sie die erforderlichen Angaben. Profitieren Sie von einer automatischen Berechnung der Förderung“, heißt es auf der Datev-Seite
Antragsberechtigung
Grundsätzlich sind alle Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde mit einem weltweiten Umsatz von bis zu 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige bzw. Angehörige der Freien Berufe für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in mindestens einem dieser Monate einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 erlitten haben. Als Unternehmen gilt dabei grundsätzlich jede rechtlich selbstständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform.

Die Antragstellung ist seit dem 10. Februar über die bereits bekannte Online-Plattform möglich.  Anträge können dabei auch nach Ende des Förderzeitraums bis spätestens zum 31. August 2021 gestellt werden.
Weitere Informationen zur Antragsstellung gibt es hier.

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