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Wichtige Fragen zum Thema Corona und Arbeitsausfall beantwortet Prof. Dr. Michael Fuhlrott aus Hamburg. (Foto: StockSnap/pixabay 2017)
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Branche aktuell

Corona und Arbeitsausfall

Der Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Fuhlrott aus Hamburg beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Corona und Arbeitsausfall.

Der Verband deutscher Arbeitsrechts Anwälte (VDAA) beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht und Corona. Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott aus Hamburg erläutert, wann ein Arbeitnehmer sein Gehalt bekommt, wenn das Unternehmen den Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb beschäftigen kann.
Freistellungen und unbezahlter Urlaub
Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen, darf der Arbeitnehmer auch gegen seinen Willen freigestellt werden.
Hierbei ist zwischen einer bezahlten und unbezahlten Freistellung zu unterscheiden. Bei einer bezahlten Freistellung bleibt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers bestehen. Diese ist – jedenfalls befristet – ohne weiteres möglich.
Hieran wird sich der Arbeitnehmer insbesondere derzeit nicht stören: Er bekommt sein Geld und kann sich zuhause anderen Dingen widmen. Eine unbezahlte Freistellung oder das Anordnen von unbezahltem Urlaub ist hingegen grundsätzlich nur möglich, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Hat der Arbeitnehmer also Angst vor einer Infektion und will nicht mehr zur Arbeit kommen, kann er sich mit seinem Arbeitgeber über unbezahlten Urlaub oder eine unbezahlte Freistellung einigen. Hier ist aber ein Einverständnis des Arbeitgebers ausdrücklich notwendig.
Andernfalls handelt es sich um eine unberechtigte Arbeitsverweigerung, die Konsequenzen bis hin zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach sich ziehen kann.
Pflicht zum oder Recht auf HomeOffice?
Einer Tätigkeit im HomeOffice kann nur nachgegangen werden, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber dem zustimmen. Ob sich eine Tätigkeit für das HomeOffice eignet oder die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb notwendig ist, entscheidet damit allein der Arbeitgeber.
Ebenso wie es keine Pflicht zum Tätigwerden im HomeOffice gibt, hat der Arbeitnehmer also auch kein Recht darauf. Anderes gilt nur, wenn die Parteien z.B. eine Rahmenvereinbarung über HomeOffice-Tätigkeiten geschlossen haben oder es eine Betriebsvereinbarung gibt, auf die sich eine Seite berufen kann.
In Extremsituationen wie der vorliegenden spricht aber Einiges dafür, dass Arbeitgeber für einen befristeten Zeitraum HomeOffice auch einseitig anordnen können – jedenfalls, wenn sie dem Mitarbeiter die Betriebsmittel wie Mobiltelefon und Laptop zur Verfügung stellen und es keine besonderen Hinderungsgründe auf Seiten des Arbeitnehmers gibt.
Was sind die Vor- und Nachteile von Kurzarbeit?
Kurzarbeit heißt, dass der Arbeitgeber die normale Arbeitszeit der Arbeitnehmer reduziert und in gleichem Maße auch das Gehalt reduziert wird. Das kann bis zur sog. „Kurzarbeit 0“ gehen, also bis zu einer völligen Reduzierung der Arbeitspflicht und dementsprechend Streichung des Gehalts.
Die Lohneinbußen, die der Arbeitnehmer erleidet, werden durch von der Agentur für Arbeit gezahltes Kurzarbeitergeld teilweise aufgefangen. Dieses beträgt 60 bzw. bei Arbeitnehmern mit Kind(ern) 67% des bisherigen Nettoarbeitsentgeltes. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit anzeigt und ein Teil der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sind.
Der Gesetzgeber hat durch das am 13.03.2020 im Eilverfahren beschlossenen Gesetzes „zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ die Voraussetzungen der Kurzarbeit optimiert, in dem fortan nur noch 10% der Arbeitnehmer im Betrieb und nicht mehr – wie früher – 1/3 der Arbeitnehmer betroffen sein müssen.
Auch ist der Abbau von Arbeitszeitkonten vorher nicht erforderlich und beteiligt sich der Staat an den vormals vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen.
Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser der Einführung von Kurzarbeit zustimmen. In Betrieben ohne Betriebsrat muss der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern Änderungsvereinbarungen abschließen, wenn er sich im Arbeitsvertrag nicht das Recht zur Einführung von Kurzarbeit vorbehalten hat. Einer entsprechenden Änderungsvereinbarung muss der Arbeitnehmer zwar zustimmen. In Krisensituationen hier die Zustimmung zu verweigern, kann aber „ein Eigentor“ sein und zum mittelfristigen Verlust des Arbeitsplatzes führen.

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