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Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks beobachtet, dass verschiedene Dienstleister die Verunsicherung der Branche nutzen, um durch die Streuung von Fehlinformationen in Sachen Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) ihre Produkte an den Mann zu bringen.
© Ab 14. Dezember 2014 gelten die neuen Kennzeichnungspflichten der LMIV. Die detaillierten Änderungen der umfangreichen Verordnung stellen eine Herausforderung an die Lebensmittelbranche dar. Gerade für das Handwerk gelten in verschiedenen Bereichen Ausnahmeregelungen. Daher stellt der Zentralverband im Folgenden die wichtigsten Änderungen und Kennzeichnungspflichten bei loser und vorverpackter Ware für Bäckereien dar:
  1. Bei loser Ware gilt nur die neue Allergeninformationspflicht. Es verbleibt daneben bei der schon jetzt geltenden Kenntlichmachung von Zusatzstoffen auf dem Warenschild oder in einer Kladde. Weitere schriftlich anzugebende Kennzeichnungselemente wie etwa Nährwertangaben werden weder von der Lebensmittelinformations-Verordnung noch von einem nationalen Gesetz gefordert.
  2. Bei vorverpackter Ware gelten ab dem 14. Dezember 2014 weiterhin folgende verpflichtende Kennzeichnungselemente auf der Verpackung, die sich aber auch schon bislang darauf befinden mussten:
    • Bezeichnung des Lebensmittels
    • Zutatenverzeichnis
    • Allergene (neu ist deren Hervorhebung Zutatenverzeichnis)
    • Mindesthaltbarkeitsdatum
    • Nettofüllmenge
    • Unternehmeranschrift
    • QUID-Kennzeichnung (mengenmäßige Angabe von bestimmten herausgestellten Zutaten).
Für diese Angaben ist eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm (bezogen auf den Kleinbuchstaben „x“) neu vorgeschrieben. Die Nährwertdeklaration wird erst ab dem 13. Dezember 2016 für vorverpackte Ware Pflicht. Diese wird jedoch nicht für in kleinen Mengen handwerklich produzierte Lebensmittel gelten. Zur Vertiefung
Konkretere Informationen stehen in der LMIV, die jedermann auf den Seiten der EU findet, zur Verfügung. Die Mitglieder des Zentralverbands finden im internen Bereich unter Lebensmittelrecht auf www.baeckerhandwerk.de weitere Informationen, u.a. umfangreiche Informationen zur neuen Allergeninformationspflicht bei loser Ware.
Zentralverband

Richtig informiert in Sachen LMIV

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks beobachtet, dass verschiedene Dienstleister die Verunsicherung der Branche nutzen, um durch die Streuung von Fehlinformationen in Sachen Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) ihre Produkte an den Mann zu bringen.

Ab 14. Dezember 2014 gelten die neuen Kennzeichnungspflichten der LMIV. Die detaillierten Änderungen der umfangreichen Verordnung stellen eine Herausforderung an die Lebensmittelbranche dar. Gerade für das Handwerk gelten in verschiedenen Bereichen Ausnahmeregelungen. Daher stellt der Zentralverband im Folgenden die wichtigsten Änderungen und Kennzeichnungspflichten bei loser und vorverpackter Ware für Bäckereien dar:

  1. Bei loser Ware gilt nur die neue Allergeninformationspflicht. Es verbleibt daneben bei der schon jetzt geltenden Kenntlichmachung von Zusatzstoffen auf dem Warenschild oder in einer Kladde. Weitere schriftlich anzugebende Kennzeichnungselemente wie etwa Nährwertangaben werden weder von der Lebensmittelinformations-Verordnung noch von einem nationalen Gesetz gefordert.
  2. Bei vorverpackter Ware gelten ab dem 14. Dezember 2014 weiterhin folgende verpflichtende Kennzeichnungselemente auf der Verpackung, die sich aber auch schon bislang darauf befinden mussten:
    • Bezeichnung des Lebensmittels
    • Zutatenverzeichnis
    • Allergene (neu ist deren Hervorhebung Zutatenverzeichnis)
    • Mindesthaltbarkeitsdatum
    • Nettofüllmenge
    • Unternehmeranschrift
    • QUID-Kennzeichnung (mengenmäßige Angabe von bestimmten herausgestellten Zutaten).

Für diese Angaben ist eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm (bezogen auf den Kleinbuchstaben „x“) neu vorgeschrieben. Die Nährwertdeklaration wird erst ab dem 13. Dezember 2016 für vorverpackte Ware Pflicht. Diese wird jedoch nicht für in kleinen Mengen handwerklich produzierte Lebensmittel gelten.
Zur Vertiefung
Konkretere Informationen stehen in der LMIV, die jedermann auf den Seiten der EU findet, zur Verfügung. Die Mitglieder des Zentralverbands finden im internen Bereich unter Lebensmittelrecht auf www.baeckerhandwerk.de weitere Informationen, u.a. umfangreiche Informationen zur neuen Allergeninformationspflicht bei loser Ware.

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