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Nachdem auf die Abmahnung keine Reaktion erfolgte, steht Lidl nun die Klage ins Haus: Nach wie vor vertreibt der Discounter falsch deklarierte Produkte in seinem Sortiment.
© Nachdem auf die Abmahnung keine Reaktion erfolgte, steht Lidl nun die Klage ins Haus: Nach wie vor vertreibt der Discounter falsch deklarierte Produkte unter den Namen „Roggenmischbrot“, „Mehrkornbrot“ und „Weizenmischbrot“ in seinem Sortiment. Klageschrift bereits zugestellt Die Quittung für sein wettbewerbswidriges Verhalten bekommt der Konzern am heutigen Mittwoch, den 16. November 2011, wenn ihm die entsprechende Klageschrift auf Antrag des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks zugestellt wird. „Jeder Wettbewerber muss sich an den geltenden Regeln messen lassen. Nur so hat der Verbraucher eine objektive Vergleichbarkeit. Insofern ist die Rechtslage klar“, kommentiert Peter Becker, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks. Mit der Klage gegen Lidl geht der ZV bereits zum zweiten Mal gerichtlich gegen einen großen Lebensmitteldiscounter vor. Leitsätze gelten für alle „Gleiches Recht für alle. Jeder Handwerksbäcker schafft es, sich bei seinen Brotrezepten an die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs zu halten. Backwarenproduzenten, die dies zu schwierig finden, sollten vielleicht einfach kein Brot verkaufen“, fügt der ZV-Hauptgeschäftsführer, RA Amin Werner, hinzu.
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Klage eingereicht: ZV zieht Lidl vor Gericht

Nachdem auf die Abmahnung keine Reaktion erfolgte, steht Lidl nun die Klage ins Haus: Nach wie vor vertreibt der Discounter falsch deklarierte Produkte in seinem Sortiment.

Nachdem auf die Abmahnung keine Reaktion erfolgte, steht Lidl nun die Klage ins Haus: Nach wie vor vertreibt der Discounter falsch deklarierte Produkte unter den Namen „Roggenmischbrot“, „Mehrkornbrot“ und „Weizenmischbrot“ in seinem Sortiment.

Klageschrift bereits zugestellt
Die Quittung für sein wettbewerbswidriges Verhalten bekommt der Konzern am heutigen Mittwoch, den 16. November 2011, wenn ihm die entsprechende Klageschrift auf Antrag des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks zugestellt wird.

„Jeder Wettbewerber muss sich an den geltenden Regeln messen lassen. Nur so hat der Verbraucher eine objektive Vergleichbarkeit. Insofern ist die Rechtslage klar“, kommentiert Peter Becker, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks.

Mit der Klage gegen Lidl geht der ZV bereits zum zweiten Mal gerichtlich gegen einen großen Lebensmitteldiscounter vor.


Leitsätze gelten für alle
„Gleiches Recht für alle. Jeder Handwerksbäcker schafft es, sich bei seinen Brotrezepten an die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs zu halten. Backwarenproduzenten, die dies zu schwierig finden, sollten vielleicht einfach kein Brot verkaufen“, fügt der ZV-Hauptgeschäftsführer, RA Amin Werner, hinzu.

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