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In Deutschland besteht nach wie vor keine Pflicht, allergene Stoffe in loser und zum alsbaldigen Verzehr vorverpackter Ware kenntlich zu machen, klärt der ZV auf.
© In Deutschland besteht nach wie vor keine Pflicht, allergene Stoffe in loser und zum alsbaldigen Verzehr vorverpackter Ware kenntlich zu machen, klärt der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks über die derzeitige rechtliche Lage – zum Thema Kenntlichmachung allergener Stoffe in Lebensmitteln – auf. Derzeitiger Stand und Planung Die Kennzeichnungspflicht für allergene Stoffe in verpackter Ware ist bereits heute schon durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) geregelt. Diese Kennzeichnungspflicht soll für verpackte Ware auch in der geplanten EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Erwähnung finden. Für lose und zum alsbaldigen Verzehr vorverpackte Ware ist eine Informationspflicht für Allergene im Rahmen der geplanten LMIV im Gespräch. Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne der LMKV wird nach aktuellem Stand der Diskussion nicht gefordert. Ob und wann die LMIV „und damit auch die mögliche Informationspflicht“ verabschiedet wird, steht noch nicht fest. Bis der umstrittene Entwurf das Europäische Parlament und den EU-Ministerrat passiert, kann sich sein Text durchaus noch ändern. Möglich ist auch, dass die LMIV wegen großer Unstimmigkeiten gar nicht verabschiedet wird. Falls doch, ist es Aufgabe der nationalen Gesetzgeber, Art und Weise der Informationsvermittlung über allergene Stoffe in loser Ware festzulegen. Der ZV setzt sich in diesem Fall nachdrücklich für lange Übergangsfristen ein, sodass derzeit kein Handlungsbedarf bestehe. „Wir warnen inständig vor Panikmache. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass einige Lebensmittelüberwacher fälschlicherweise bereits heute schon eine Allergeninformation bei loser Ware als Pflicht ansehen“, fasst ZV-Präsident Peter Becker zusammen. Dass eine Kreuzkontamination vermieden werden kann, wenn die Rezepturen streng eingehalten werden, sei im Übrigen nicht korrekt. Bei der handwerklichen Herstellung lasse sich die Kreuzkontamination nie völlig ausschließen.
Zentralverband

Aufklärung zur Kennzeichnungspflicht

In Deutschland besteht nach wie vor keine Pflicht, allergene Stoffe in loser und zum alsbaldigen Verzehr vorverpackter Ware kenntlich zu machen, klärt der ZV auf.

In Deutschland besteht nach wie vor keine Pflicht, allergene Stoffe in loser und zum alsbaldigen Verzehr vorverpackter Ware kenntlich zu machen, klärt der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks über die derzeitige rechtliche Lage – zum Thema Kenntlichmachung allergener Stoffe in Lebensmitteln – auf.

Derzeitiger Stand und Planung
Die Kennzeichnungspflicht für allergene Stoffe in verpackter Ware ist bereits heute schon durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) geregelt. Diese Kennzeichnungspflicht soll für verpackte Ware auch in der geplanten EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Erwähnung finden. Für lose und zum alsbaldigen Verzehr vorverpackte Ware ist eine Informationspflicht für Allergene im Rahmen der geplanten LMIV im Gespräch. Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne der LMKV wird nach aktuellem Stand der Diskussion nicht gefordert.


Ob und wann die LMIV „und damit auch die mögliche Informationspflicht“ verabschiedet wird, steht noch nicht fest. Bis der umstrittene Entwurf das Europäische Parlament und den EU-Ministerrat passiert, kann sich sein Text durchaus noch ändern. Möglich ist auch, dass die LMIV wegen großer Unstimmigkeiten gar nicht verabschiedet wird. Falls doch, ist es Aufgabe der nationalen Gesetzgeber, Art und Weise der Informationsvermittlung über allergene Stoffe in loser Ware festzulegen.

Der ZV setzt sich in diesem Fall nachdrücklich für lange Übergangsfristen ein, sodass derzeit kein Handlungsbedarf bestehe. „Wir warnen inständig vor Panikmache. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass einige Lebensmittelüberwacher fälschlicherweise bereits heute schon eine Allergeninformation bei loser Ware als Pflicht ansehen“, fasst ZV-Präsident Peter Becker zusammen.

Dass eine Kreuzkontamination vermieden werden kann, wenn die Rezepturen streng eingehalten werden, sei im Übrigen nicht korrekt. Bei der handwerklichen Herstellung lasse sich die Kreuzkontamination nie völlig ausschließen.

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