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(Foto: GettyImages/Koonsiri Boonnak)
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Branche aktuell

ZDH bietet Praxishilfe zur Cloud-TSE

Mit dem sogenannten "Kassengesetz" wurde der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zum Schutz der Kassenaufzeichnungen grundsätzlich ab dem 1.01.2020 eingeführt. Derzeit besteht allerdings in der Praxis ein Termin-Problem für die Unternehmen, die nicht auf eine hardwarebasierte Sicherung setzen, sondern sich für eine cloudbasierte TSE-Lösung entschieden haben. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks ZDH bietet hier praktische Hilfe.
Fristgerechte Umsetzung oftmals nicht möglich
In den Fällen, in denen die von den Bundesländern veröffentlichten Nichtbeanstandungsregelungen zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer TSE in Anspruch genommen werden, sollte eine cloudbasierte TSE bis spätestens zum 31.03.2021 implementiert und die Anforderungen an den Schutz der Anwenderumgebung umgesetzt werden. Vielfach war es den Unternehmen nicht möglich, diese Vorgaben fristgerecht umzusetzen.
Der ZDH hat daher mit Unterstützung der Anbieter von Cloud-TSEs die beigefügte Praxishilfe für die Betriebe erstellt, um diese bei einer Antragstellung nach § 148 AO auf eine weitergehende Erleichterung bei der Aufrüstung mit einer Cloud-TSE-Lösung bei dem zuständigen Finanzamt zu unterstützen.
Die Ausarbeitung kann sowohl in den Fällen verwendet werden, in denen eine fristgerechte Implementierung einer Cloud-TSE nicht innerhalb der Frist möglich war, als auch in Fällen, in denen lediglich eine Umsetzung der Anforderungen an die Anwenderumgebung nicht bis zum 31.03. erfolgen konnte.
Anpassung an den Einzelfall ist notwendig
Die Praxishilfe gibt wertvolle Hinweise für eine Begründung des Antrags, jedoch muss ein solcher an den individuellen Einzelfall angepasst werden. Der ZDH rät daher, dass sich die Betriebe dringend zeitnah an ihren Steuerberater und an ihren Anbieter der jeweiligen Cloud-TSE bzw. an ihren Kassenfachhändler wenden sollten.

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