Dass das Pfand für Flaschen oder Gläser nicht im Preis eingerechnet sein muss, hatte der Europäische Gerichshof bereits im Juni entschieden. Der BGH machte jetzt deutlich, dass er dieser Entscheidung folgen wird.
Streit damit beigelegt
Hintergrund ist der, dass der Verband Sozialer Wettbewerb gegen eine Warenhauskette mit Sitz in Kiel geklagt hatte. Diese hatte in einem Prospekt Getränke in Pfandflaschen und Joghurt im Glas beworben und dabei das Pfandgeld separat ausgewiesen. Daraufhin wurde der Verband aktiv – er sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der Preis müsse insgesamt angegeben werden. Der BGH legte die Sache dem EuGH vor. Dieser allerdings bestätigte das Vorgehen der Warenhauskette als rechtens. Denn nur so sei es möglich, dass die Verbraucher die Preise für die Ware an sich ordentlich vergleichen können. Darüber hinaus ist dieses Vorgehen auch so in der deutschen Preisangabenverordnung verankert. Darin heißt es: „Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen“.
Mit dem Entscheid des Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wurde der jahrelangen Streit zwischen dem Verband Sozialer Wettbewerb und der Kieler Warenhauskette beendet. Laut Medienberichten hat der Handelsverband Deutschland (HDE) die BGH-Entscheidung sehr begrüßt. Der Verbraucherschutz und auch der Verkauf von nachhaltigen Waren in Mehrweggebinden werde damit gestärkt, wird Peter Schröder, HDE-Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik, zitiert.