on on on
Bei der Lkw-Maut wird es 2024 einige Änderungen geben.
© Lukassek/Getty Images
Branche aktuell

Änderungen bei der Lkw-Maut

Ab Mitte 2024 werden auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 bis 7,5 Tonnen in die Mautpflicht einbezogen. Es gibt jedoch Ausnahmen für das Handwerk und handwerksähnliche Betriebe.

Gemäß Beschluss des Bundestages wurden die Mautsätze ab 1. Dezember 2023 für den aktuellen Geltungsbereich (Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse) erhöht, bzw. um eine CO2-Komponente erweitert. In der neuen Fassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird nicht mehr auf die „zulässige Gesamtmasse“ Bezug genommen, sondern auf die „technisch zulässige Gesamtmasse“ (tzGm).

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) informiert über die geltenden Bestimmungen zur Mautpflicht: Einige Handwerksbetriebe haben in der Vergangenheit „abgelastet“ und damit die zulässige Gesamtmasse reduziert, um unter die Grenze von 7,5 Tonnen zu kommen. Soweit es sich dabei um eine rein rechtliche Ablastung handelt, wird diese in den Fahrzeugpapieren unter „F.2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in kg“ und nicht unter „F.1: Technisch zul. Gesamtmasse in kg“ eingetragen. Wenn die Modifikation lediglich unter F.2. erfolgte, kann das dazu führen, dass einzelne Betriebe ab Gültigkeit des Gesetzes in die Mautpflicht fallen, wenn sie nun die Grenze von 7,5 Tonnen erreichen oder überschreiten. In diesem Fall ist seit dem 1. Dezember 2023 bei Fahrten auf mautpflichtigen Strecken die Maut zu entrichten. Alle Betriebe, die über abgelastete Fahrzeuge im angesprochenen Gewichtsbereich verfügen, sollten laut ZDH klären, ob sie ggf. neu in die Mautpflicht fallen.

 

Änderungen ab Juli 2024 mit Ausnahmen für das Handwerk

Ab 1. Juli 2024 werden auch Fahrzeuge mit einer tzGm über 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen in die Mautpflicht einbezogen. Es ist laut ZDH jedoch gelungen, eine Handwerkerausnahme durchzusetzen:

„§ 1 Abs. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz: Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden: (…)
Nr. 10 (neu) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.“

Die Formulierung „wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt“ sei weit zu interpretieren und schließe im Grundsatz nur Speditionsverkehr aus, teilt der ZDH mit. Im Grundsatz sei davon auszugehen, dass ein Großteil der handwerklichen Tätigkeiten und Transportvorgänge von der Ausnahme erfasst werden.

Es soll eine Möglichkeit zur Voranmeldung von mautbefreiten Fahrzeugen aus dem Handwerk geben. Wie Toll Collect mitteilt, wird dafür eine Online-Lösung bereitgestellt. Damit sollen Handwerker mit geeigneten Nachweisen glaubhaft machen können, dass die im Betrieb genutzten Fahrzeuge ausschließlich unter den Voraussetzungen der „Handwerkerausnahme“ zum Einsatz kommen. Zur praxisgerechten Interpretation der Regelung befindet sich der ZDH nach eigenem Bekunden im Austausch mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV). Mit offiziellen Texten des BMDV zur Auslegung ist laut ZDH voraussichtlich nicht vor März 2024 zu rechnen.

Eine Übersicht über die aktuellen Maut-Tarife sowie Informationen zu den künftigen Änderungen finden sich bei Toll Collect.

MobilitätTransporterZDH

Marktplatz Digital

Das könnte Sie auch interessieren