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Ferienjobs sind heiß begehrt. Sie bieten Schülern die Chance, ihr Taschengeld aufzubessern. Außerdem haben die jungen Leute Gelegenheit, ein paar Wochen den Berufsalltag live zu erleben.
© Vielen Unternehmen sind Schüler-Aushilfen in der Urlaubszeit sehr willkommen. Und für manche ist das ein erster Schritt in die berufliche Zukunft. Arbeitgeber sollten Folgendes beachten: Wissenwertes für Arbeitgeber Grundsätzlich müssen Ferienjobs so begrenzt sein, dass der Erholungswert der Ferien und die Leistungen in der Schule nicht beeinträchtigt werden. Für alle Aushilfen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Dieses regelt unter anderem die Sicherheit und Arbeitszeiten. Schüler dürfen nur Tätigkeiten ausüben, die sie nicht körperlich überfordern und keine Gefahren für die Gesundheit bergen. Fließband- oder Akkordarbeit; Arbeiten bei starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm sind tabu. Für einen Ferienjob müssen die Jugendlichen mindestens 15 Jahre alt sein. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren können pro Kalenderjahr in den Schulferien für maximal vier Wochen (= 20 Tage) beschäftigt werden. An fünf Tagen in der Woche darf bis zu acht Stunden gearbeitet werden, allerdings nur zwischen 6 und 20 Uhr. Samstags und sonntags gilt ein generelles Arbeitsverbot. Ausnahmen gibt es nur für einige Tätigkeiten, z. B. in Verkaufsstellen, Gaststätten und Krankenhäusern. Klar geregelt sind auch die Pausen: Diese müssen mindestens 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über sechs Stunden betragen. Schülerinnen und Schüler müssen für einen Ferienjob über den Betrieb unfallversichert werden. Der Arbeitgeber muss bei einem Arbeitsunfall den Schaden über seine gesetzliche Unfallversicherung regulieren. Bei Ferienjobs fallen für Schüler keine Beiträge zu den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) an. Besonderheiten bei Schulabgängern Wird der Ferienjob oder das Praktikum zur Überbrückung der Zeit bis zum Lehrbeginn genutzt, sind die Schüler vom Arbeitgeber bereits wie Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden (Versicherungspflicht wegen Berufsmäßigkeit). Sehr häufig wird dann in diesem Fall einfachheitshalber gleich die Krankenkasse gewählt, bei der der Jugendliche vorher familienversichert war. Worauf häufig jedoch nicht geachtet wird: Mit Beginn der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt auch die 18-monatige Bindungszeit in Kraft. Deshalb sollten Arbeitgeber bereits im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Praktikums oder Ferienjobs über das Kassenwahlrecht aufklären. Mehr Info auch unter: www.ikk-classic.de/ferienjobs
Aus- & Weiterbildung

Ferienjobs als Start in den Berufsalltag

Ferienjobs sind heiß begehrt. Sie bieten Schülern die Chance, ihr Taschengeld aufzubessern. Außerdem haben die jungen Leute Gelegenheit, ein paar Wochen den Berufsalltag live zu erleben.

Vielen Unternehmen sind Schüler-Aushilfen in der Urlaubszeit sehr willkommen. Und für manche ist das ein erster Schritt in die berufliche Zukunft. Arbeitgeber sollten Folgendes beachten:

Wissenwertes für Arbeitgeber
Grundsätzlich müssen Ferienjobs so begrenzt sein, dass der Erholungswert der Ferien und die Leistungen in der Schule nicht beeinträchtigt werden. Für alle Aushilfen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Dieses regelt unter anderem die Sicherheit und Arbeitszeiten. Schüler dürfen nur Tätigkeiten ausüben, die sie nicht körperlich überfordern und keine Gefahren für die Gesundheit bergen. Fließband- oder Akkordarbeit; Arbeiten bei starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm sind tabu. Für einen Ferienjob müssen die Jugendlichen mindestens 15 Jahre alt sein.
Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren können pro Kalenderjahr in den Schulferien für maximal vier Wochen (= 20 Tage) beschäftigt werden. An fünf Tagen in der Woche darf bis zu acht Stunden gearbeitet werden, allerdings nur zwischen 6 und 20 Uhr. Samstags und sonntags gilt ein generelles Arbeitsverbot. Ausnahmen gibt es nur für einige Tätigkeiten, z. B. in Verkaufsstellen, Gaststätten und Krankenhäusern.
Klar geregelt sind auch die Pausen: Diese müssen mindestens 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über sechs Stunden betragen.
Schülerinnen und Schüler müssen für einen Ferienjob über den Betrieb unfallversichert werden. Der Arbeitgeber muss bei einem Arbeitsunfall den Schaden über seine gesetzliche Unfallversicherung regulieren. Bei Ferienjobs fallen für Schüler keine Beiträge zu den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) an.

Besonderheiten bei Schulabgängern
Wird der Ferienjob oder das Praktikum zur Überbrückung der Zeit bis zum Lehrbeginn genutzt, sind die Schüler vom Arbeitgeber bereits wie Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden (Versicherungspflicht wegen Berufsmäßigkeit). Sehr häufig wird dann in diesem Fall einfachheitshalber gleich die Krankenkasse gewählt, bei der der Jugendliche vorher familienversichert war. Worauf häufig jedoch nicht geachtet wird: Mit Beginn der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt auch die 18-monatige Bindungszeit in Kraft. Deshalb sollten Arbeitgeber bereits im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Praktikums oder Ferienjobs über das Kassenwahlrecht aufklären.
Mehr Info auch unter: www.ikk-classic.de/ferienjobs

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