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Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ist laut ZV nicht pauschal auf Bäckereien anwendbar.
© Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. März 2011 über die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, die in den vergangenen Tagen zunehmend für Verunsicherung unter den Betrieben des Bäckerhandwerks gesorgt, ist laut Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks nicht pauschal auf Bäckereien anwendbar. Nur anwendbar auf Einzelfälle Der Zentralverband weist darauf hin, dass die Entscheidung des EuGH nur auf die entschiedenen Einzelfälle und eindeutig mit ihnen vergleichbaren Sachverhalte anwendbar ist. Dieser Kreis dürfte entsprechend klein sein. Erforderlich ist jetzt eine Umsetzung der Grundsätze des EuGH durch den Bundesfinanzhof in den dort weiterhin anhängigen Ausgangsfällen sowie durch das Bundesfinanzministerium. Bis dahin gelte grundsätzlich die bisherige Rechtslage. „Wir begrüßen die Entscheidung aus Luxemburg, weil sie mit einer nicht mehr nachzuvollziehenden Abgrenzungsproblematik aufräumt und den Weg für eine Entlastung des Bäckerhandwerks frei macht. Das Bundesfinanzministerium muss diese Entscheidung aber so schnell wie möglich umzusetzen und damit Rechtssicherheit für unsere Betriebe herstellen“, kommentiert ZV-Hauptgeschäftsführer Amin Werner. Es geht (auch) um die Wurst Hintergrund: Der EuGH hat entschieden, dass auch für den Verzehr von Bratwürsten in Imbissständen der ermäßigte Mehrwertsatz gelten kann. Nach Auffassung des EuGH kommt es bei der Frage, ob eine ermäßigte Lieferung von Nahrungsmitteln (7% MwSt.) oder eine nicht ermäßigte gastronomische sonstige Leistung vorliegt (19% MwSt.) auf den Schwerpunkt der Leistung an. Bei einfachen standardisierten Zubereitungen und wenn keine bedeutende Zahl von Sitzplätzen vorhanden ist, liegt der Schwerpunkt nach Feststellung des EuGH bei der Lieferung von Lebensmitteln.
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Ermäßigter MwSt.-Satz sorgt für Verwirrung

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ist laut ZV nicht pauschal auf Bäckereien anwendbar.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. März 2011 über die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, die in den vergangenen Tagen zunehmend für Verunsicherung unter den Betrieben des Bäckerhandwerks gesorgt, ist laut Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks nicht pauschal auf Bäckereien anwendbar.

Nur anwendbar auf Einzelfälle
Der Zentralverband weist darauf hin, dass die Entscheidung des EuGH nur auf die entschiedenen Einzelfälle und eindeutig mit ihnen vergleichbaren Sachverhalte anwendbar ist. Dieser Kreis dürfte entsprechend klein sein. Erforderlich ist jetzt eine Umsetzung der Grundsätze des EuGH durch den Bundesfinanzhof in den dort weiterhin anhängigen Ausgangsfällen sowie durch das Bundesfinanzministerium. Bis dahin gelte grundsätzlich die bisherige Rechtslage.

„Wir begrüßen die Entscheidung aus Luxemburg, weil sie mit einer nicht mehr nachzuvollziehenden Abgrenzungsproblematik aufräumt und den Weg für eine Entlastung des Bäckerhandwerks frei macht. Das Bundesfinanzministerium muss diese Entscheidung aber so schnell wie möglich umzusetzen und damit Rechtssicherheit für unsere Betriebe herstellen“, kommentiert ZV-Hauptgeschäftsführer Amin Werner.

Es geht (auch) um die Wurst
Hintergrund: Der EuGH hat entschieden, dass auch für den Verzehr von Bratwürsten in Imbissständen der ermäßigte Mehrwertsatz gelten kann. Nach Auffassung des EuGH kommt es bei der Frage, ob eine ermäßigte Lieferung von Nahrungsmitteln (7% MwSt.) oder eine nicht ermäßigte gastronomische sonstige Leistung vorliegt (19% MwSt.) auf den Schwerpunkt der Leistung an. Bei einfachen standardisierten Zubereitungen und wenn keine bedeutende Zahl von Sitzplätzen vorhanden ist, liegt der Schwerpunkt nach Feststellung des EuGH bei der Lieferung von Lebensmitteln.

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