Stürzt ein Betriebsangehöriger auf dem Gelände und verletzt sich, ist er durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert, auch wenn sein Arbeitgeber seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist. Gleichzeitig ist der vor Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen geschützt. Anders, wenn ein Lieferant oder Besucher auf dem Betriebsgelände zu Schaden kommt, weil nicht ausreichend geräumt wurde. Hier kann der Betriebsinhaber wegen der Verletzung der Streu- und Räumpflicht haftbar gemacht werden.
Ausreichend geräumt
Was bedeutet „ausreichend geräumt“? Die Räum- und Streupflicht auf einem Betriebsgelände ist erfüllt, wenn die geräumten Verkehrswege bei angemessener Vorsicht gefahrlos befahren und begangen werden können. Dafür reicht es aus, genügend breite Geh- und Fahrwege zu schaffen. Eine komplette Räumung ist nicht erforderlich. Zuwege, Zufahrten und Parkplätze müssen zu den Zeiten geräumt bzw. gestreut sein, zu denen nennenswerter Verkehr zu erwarten ist.
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