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Laut aktuellem Regierungsbericht haben die krankheitsbedingten Fehlzeiten von Arbeitnehmern mit durchschnittlich 15,2 Tagen 2015 einen neuen Höchstwert erreicht. Die Personalausfälle verursachen jährlich Kosten in Milliardenhöhe. Doch wie sieht es eigentlich mit Blaumachern aus?
© Mitarbeiter sind das wichtigste Kapital eines jeden Unternehmens. Besonders deutlich wird dies, wenn sie ausfallen: Nach aktuellen Zahlen des Regierungsberichts zum „Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ für 2015 verursachten insgesamt 587,4 Mio. krankheitsbedingte Fehltage Kosten in Höhe von rund 64 Mrd. Euro. Prinzipiell muss dennoch gelten: „Mitarbeiter, die krank sind, sollten sich in Ruhe zuhause auskurieren können“, resümiert Ermittlungsexperte Marcus Lentz. „Auch im Interesse des Arbeitgebers und der Kollegen – das reduziert Ansteckungsgefahr und Ausfalldauer. Leider gibt es aber auch Fälle, in denen Mitarbeiter nicht wirklich krank sind, sondern schlichtweg blaumachen.“ Gerade im Winter scheint es mit der Ehrlichkeit zu hapern: Einer Umfrage im Auftrag des Vergleichsportals geld.de (2014) zufolge verschaffen sich mehr als zwei Millionen Deutsche jedes Jahr so ein bisschen zusätzlichen Urlaub. Auf Kosten von Arbeitgebern und Kollegen: Durch das „Krankfeiern“ entsteht laut Berechnungen des Vergleichsportals jährlich ein Gesamtschaden in Höhe von rund 1,4 Mrd. Euro. Blaumachen ist kein Kavaliersdelikt
Aus langjähriger Erfahrung weiß Lentz, dass insbesondere für kleine und mittlere Betriebe können derartige Ausfälle ein großes Problem darstellen: Der Kranke hat Anspruch auf Lohnfortzahlung, gleichzeitig muss Personal umdisponiert und bei einem längeren Ausfall eventuell sogar eine Ersatzkraft angestellt werden. Liegt also bei häufiger Abwesenheit eines Mitarbeiters der Verdacht nahe, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht wird, sehen sich viele Firmen irgendwann gezwungen zu handeln. Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: „Blaumachen“ erfüllt den Straftatbestand des Lohnfortzahlungsbetruges und kann drastische arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Fliegt die Täuschung auf, hat der Arbeitgeber die Wahl zwischen einer Abmahnung, einer ordentlichen Kündigung oder gar einer fristlosen Kündigung.
BÄKO-magazin Titelseite Ausgabe 11-24
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Krankmeldungen auf Höchststand

Laut aktuellem Regierungsbericht haben die krankheitsbedingten Fehlzeiten von Arbeitnehmern mit durchschnittlich 15,2 Tagen 2015 einen neuen Höchstwert erreicht. Die Personalausfälle verursachen jährlich Kosten in Milliardenhöhe. Doch wie sieht es eigentlich mit Blaumachern aus?

Mitarbeiter sind das wichtigste Kapital eines jeden Unternehmens. Besonders deutlich wird dies, wenn sie ausfallen: Nach aktuellen Zahlen des Regierungsberichts zum „Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ für 2015 verursachten insgesamt 587,4 Mio. krankheitsbedingte Fehltage Kosten in Höhe von rund 64 Mrd. Euro. Prinzipiell muss dennoch gelten: „Mitarbeiter, die krank sind, sollten sich in Ruhe zuhause auskurieren können“, resümiert Ermittlungsexperte Marcus Lentz. „Auch im Interesse des Arbeitgebers und der Kollegen – das reduziert Ansteckungsgefahr und Ausfalldauer. Leider gibt es aber auch Fälle, in denen Mitarbeiter nicht wirklich krank sind, sondern schlichtweg blaumachen.“ Gerade im Winter scheint es mit der Ehrlichkeit zu hapern: Einer Umfrage im Auftrag des Vergleichsportals geld.de (2014) zufolge verschaffen sich mehr als zwei Millionen Deutsche jedes Jahr so ein bisschen zusätzlichen Urlaub. Auf Kosten von Arbeitgebern und Kollegen: Durch das „Krankfeiern“ entsteht laut Berechnungen des Vergleichsportals jährlich ein Gesamtschaden in Höhe von rund 1,4 Mrd. Euro.
Blaumachen ist kein Kavaliersdelikt
Aus langjähriger Erfahrung weiß Lentz, dass insbesondere für kleine und mittlere Betriebe können derartige Ausfälle ein großes Problem darstellen: Der Kranke hat Anspruch auf Lohnfortzahlung, gleichzeitig muss Personal umdisponiert und bei einem längeren Ausfall eventuell sogar eine Ersatzkraft angestellt werden. Liegt also bei häufiger Abwesenheit eines Mitarbeiters der Verdacht nahe, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht wird, sehen sich viele Firmen irgendwann gezwungen zu handeln. Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: „Blaumachen“ erfüllt den Straftatbestand des Lohnfortzahlungsbetruges und kann drastische arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Fliegt die Täuschung auf, hat der Arbeitgeber die Wahl zwischen einer Abmahnung, einer ordentlichen Kündigung oder gar einer fristlosen Kündigung.

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