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Das Bundessozialgericht hat den Gefahrentarif 2005 jetzt gebilligt. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hatte in dem ab 2005 geltenden Gefahrtarif Bäcker und Konditoren zum Gewerbezweig „Herstellung von Back- und Konditoreiwaren" zusammengefasst. Dagegen hatten Unternehmen des Konditoreigewerbes vor den Sozialgerichten geklagt.
© Das Bundessozialgericht hat den Gefahrentarif 2005 jetzt gebilligt. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hatte in dem ab 2005 geltenden Gefahrtarif Bäcker und Konditoren zum Gewerbezweig „Herstellung von Back- und Konditoreiwaren" zusammengefasst. Für die Konditoren bedeutete das erhebliche Beitragssteigerungen. Dagegen hatten Unternehmen des Konditoreigewerbes vor den Sozialgerichten geklagt. Zwei davon gingen bis vor das Bundessozialgericht (BSG). Ohne Erfolg. Das BSG hat den BGN-Gefahrtarif 2005 jetzt gebilligt (Az: B 2 U 4/12 R, B 2 U 8/12 R) und die Entscheidung der Vertreterversammlung für rechtens erklärt. Im Detail: Die Kläger, ein Hersteller von Konditoreiwaren in industrieller Fertigung und ein Handwerksbetrieb, waren der Auffassung, der Gefahrtarif sei rechtswidrig, weil darin beide Gewerbezweige, also Bäckereien und Konditoreien, zu derselben Tarifstelle veranlagt werden. Die Gewerbe seien aber weiterhin getrennt zu veranlagen, weil die Risiken signifikant voneinander abwichen. Gestaltungsspielraum nicht verletzt Das Bundessozialgericht sah das in der Revision wie zuvor schon zwei Landessozialgerichte anders. Die Sozialpartner in der Vertreterversammlung eines Unfallversicherungsträgers setzten die Gefahrklassen als autonomes Recht in einem Gefahrtarif fest. Dabei stehe diesem Gremium ein selbstständig auszufüllender Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei im Gefahrtarif 2005 der BGN nicht verletzt worden. Auch die Grundrechte der Kläger sah das BSG nicht verletzt. Unter anderem schließe eine Zusammenführung von Gefahrtarifstellen oder die Überführung von sich wandelnden Gewerbezweigen in andere Tarifstellen grundsätzlich nicht den Schutz der allgemeinen wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus.
BÄKO-magatin Titelgrafik Ausgabe 12-24
Branche aktuell

Entscheidung war rechtens

Das Bundessozialgericht hat den Gefahrentarif 2005 jetzt gebilligt. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hatte in dem ab 2005 geltenden Gefahrtarif Bäcker und Konditoren zum Gewerbezweig „Herstellung von Back- und Konditoreiwaren" zusammengefasst. Dagegen hatten Unternehmen des Konditoreigewerbes vor den Sozialgerichten geklagt.

Das Bundessozialgericht hat den Gefahrentarif 2005 jetzt gebilligt. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hatte in dem ab 2005 geltenden Gefahrtarif Bäcker und Konditoren zum Gewerbezweig „Herstellung von Back- und Konditoreiwaren" zusammengefasst. Für die Konditoren bedeutete das erhebliche Beitragssteigerungen. Dagegen hatten Unternehmen des Konditoreigewerbes vor den Sozialgerichten geklagt. Zwei davon gingen bis vor das Bundessozialgericht (BSG). Ohne Erfolg. Das BSG hat den BGN-Gefahrtarif 2005 jetzt gebilligt (Az: B 2 U 4/12 R, B 2 U 8/12 R) und die Entscheidung der Vertreterversammlung für rechtens erklärt.

Im Detail: Die Kläger, ein Hersteller von Konditoreiwaren in industrieller Fertigung und ein Handwerksbetrieb, waren der Auffassung, der Gefahrtarif sei rechtswidrig, weil darin beide Gewerbezweige, also Bäckereien und Konditoreien, zu derselben Tarifstelle veranlagt werden. Die Gewerbe seien aber weiterhin getrennt zu veranlagen, weil die Risiken signifikant voneinander abwichen.

Gestaltungsspielraum nicht verletzt
Das Bundessozialgericht sah das in der Revision wie zuvor schon zwei Landessozialgerichte anders. Die Sozialpartner in der Vertreterversammlung eines Unfallversicherungsträgers setzten die Gefahrklassen als autonomes Recht in einem Gefahrtarif fest. Dabei stehe diesem Gremium ein selbstständig
auszufüllender Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei im Gefahrtarif 2005 der BGN nicht verletzt worden. Auch die Grundrechte der Kläger sah das BSG nicht verletzt. Unter anderem schließe eine Zusammenführung von Gefahrtarifstellen oder die Überführung von sich wandelnden Gewerbezweigen in andere Tarifstellen grundsätzlich nicht den Schutz der allgemeinen wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus.

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