Der Wegfall von Verordnung und Regel seit 25. Mai eröffnet den Arbeitgebern deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbindet sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, auch im Hinblick auf Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit besonders schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen. Darüber hinaus kann sich die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben.
Nicht unvorbereitet in den Herbst
Unterstützung bei der Integration des Infektionsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung bieten nach wie vor die branchenspezifischen Handlungshilfen und die Beratung durch die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe . Mit Blick auf die noch ungewisse Situation später im Jahr rät die BGN den Betrieben zudem, sich auf eine mögliche neue Infektionswelle vorzubereiten.