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Wird eine Holzpellet-Heizung betrieben, müssen im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen festgelegt sein.
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BÄKO-magatin Titelgrafik Ausgabe 12-24
Branche aktuell

Unsichtbare tödliche Gefahr

Mit Holzpellets betriebene Heizungsanlagen finden mehr und mehr Verbreitung. Diese Anlagen bergen aber ein neues, tödliches Risiko: Bei der Lagerung von Holzpellets können erhebliche Mengen von hochgiftigem Kohlenmonoxid (CO) entstehen.

Bereits zwei Todesfälle haben sich in Mitgliedsbetrieben der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ereignet. Beide ausgelöst durch Kohlenmonoxid-Vergiftungen. Beschäftigte sollten in die Silos, die zur Lagerung der Holzpellets dienen, einsteigen und verstarben. Offenbar war ihnen die Gefährdung durch CO nicht bewusst.

Worauf müssen Unternehmen achten?

Wird eine Holzpellet-Heizung betrieben, müssen im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen festgelegt sein. Damit kann sichergestellt werden, dass Beschäftigte keinen gefährlichen CO-Konzentrationen ausgesetzt werden.
Das betrifft insbesondere Personen, die mit der Wartung, Instandhaltung und Störungsbeseitigung der Anlagen betraut sind. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist zu berücksichtigen:

  1. Bereiche, bei denen mit erhöhter CO-Konzentration zu rechnen ist (z. B. Lagersilos, Bunker), sind zu identifizieren z. B. durch Messungen
  2. Die Bereiche sind nach den Kriterien der Gefahrstoff-Verordnung zu kennzeichnen
  3. Installation bzw. Bereitstellung von geeigneten Belüftungseinrichtungen und -verfahren
  4. Einführung eines Freigabeverfahrens vor Betreten/Einsteigen/Einfahren von gefährlichen Bereichen, das folgende Schritte umfasst:

 

  • Vor Betreten sind Lüftungsmaßnahmen so lange durchzuführen bis der AGW für CO sicher unterschritten ist (Freimessen)
  • Bereitstellen und Mitnahme tragbarer Personenwarngeräte für CO (regelmäßige Kalibrierung beachten!)
  • Bei Erdlagern und Silos ist ein Sicherungsposten außerhalb des Gefahrenbereichs vorzuhalten, der während der gesamten Aufenthaltsdauer im Gefahrenbereich (Sicht-)Kontakt zu den einfahrenden Beschäftigten hält und im Notfall Rettungsmaßnahmen einleiten kann. Der Sicherungsposten und die einfahrenden Beschäftigten sind zu unterweisen. Bei anderen Lagern ist eine weitere Person als zusätzliche Sicherung zu empfehlen.
BerufsgenossenschaftBGN

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