Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat das Bundessozialgerichts am 20. August 2019 entschieden (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R). Das teilt die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe in einer Pressemitteilung mit.
Unterschied Probearbeiten und Schnuppertage
Was bedeutet das, wenn ein Arbeitgeber einem Stellenbewerber vorschlägt, ein paar Tage den künftigen Arbeitsplatz und den Betrieb kennenzulernen? Ist das Probearbeiten oder sind das „Schnuppertage“, wie ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis umgangssprachlich oft genannt wird? Ganz klar: Es kommt drauf an! Probearbeit oder Einfühlungsverhältnis – beides gibt es, aber rechtlich sind es zwei Paar Schuh mit gravierenden Unterschieden: Probearbeiten ist meldepflichtig in der Sozialversicherung und gesetzlich unfallversichert. Ein Einfühlungsverhältnis ist weder meldepflichtig noch versichert. Ob es sich bei den Kennenlern-Tagen um die Schnuppertage handelt oder um Probearbeiten hängt davon ab, wie diese konkret ablaufen. Beim Probearbeiten übernimmt der Bewerber auf Anweisung des Chefs betrieblich notwendige Arbeiten. Und damit handelt es sich um ein meldepflichtiges Arbeitsverhältnis, aus dem auch Anspruch auf Bezahlung entsteht. Bei einem Einfühlungsverhältnis weist der Arbeitgeber dem Schnupperkandidaten keine betrieblich notwendigen Arbeiten zu, die er allein und selbstständig erledigt. Seine Arbeitsleistung ist rein freiwillig und er muss keine bestimmten Arbeitszeiten einhalten. Auch auf Bezahlung hat er keinen Anspruch.
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