War es zulässig, die Ende 2007 auslaufende Pflichtversicherung für Unternehmer bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) automatisch als freiwillige Unternehmerversicherung weiterlaufen zu lassen? Diese Frage muss nun das Bundessozialgericht (BSG) klären.
Sprungrevision zum BSG zugelassen
Im März hatte das Sozialgericht Aachen geurteilt, eine freiwillige Versicherung setze auch im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung zwingend einen Antrag des Versicherten voraus (Az. S 1 U 85/09). Zu dieser Entscheidung hat das Gericht jetzt die so genannte Sprungrevision zum BSG zugelassen, die den Weg durch die Instanzen abkürzt.
In der Vergangenheit waren Widersprüche bei der BGN und Klagen gegen die automatische Weiterführung der Unternehmerversicherung bei den Sozialgerichten eingereicht worden. Die Urteile dieser ersten Instanz waren nicht einheitlich. Sie hatten sowohl für als auch gegen die automatische Überführung entschieden.
Hintergrund: Die BGN-Pflichtversicherung für Unternehmer lief am 31.12.2007 aus. Um Absicherungslücken zu vermeiden, blieben alle am 31.12.2007 pflichtversicherten Unternehmer, die sich nicht anders gegenüber der BGN geäußert hatten, ab 01.01.2008 bei der BGN versichert – als freiwillig Versicherte, die ihre Versicherung jederzeit zum Monatsende kündigen können. Die BGN hatte schon im Vorfeld im Jahr 2007 alle Unternehmer ausführlich schriftlich über diese Änderung und über die Kündigungsmöglichkeiten informiert. Die zuständige Aufsichtsbehörde, das Bundesversicherungsamt, hatte dieses Vorgehen ausdrücklich genehmigt.