Das Bundesministerium der Finanzen hat soeben mitgeteilt, dass der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7% für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert hat.
Verwaltungsregelungen verlängern
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft in Kiel unter Hinweis auf das BMF Schreiben vom 21.11.2022 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 – die in dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 2. Juli 2020, BStBl I S. 610, enthaltenen Verwaltungsregelungen zu entsprechend verlängern.
Passau empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.