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Energiekosten im Blick behalten. (Symbolbild: free-photos/pixabay 2015)
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Branche aktuell

Achtung, Fristsache!

Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes haben Anspruch auf Erstattung der Strom- und Energiesteuer. Die Antragsfrist endet am 31.12. eines jeden Jahres für das Vorjahr.

Darauf macht die Firma Energieberatung Stanzel (www.beratung-stanzel.de) aufmerksam. Eine der zu erfüllenden Voraussetzungen ist die Zuordnung des wirtschaftlichen Schwerpunkts zur Produktion. In den meisten Fällen erfolgt die Zuordnung durch Aufteilung der Umsätze in Eigenproduktion, Handelsware und Gastronomie. Alternativ kann auch nach Anzahl der tätigen Personen aufgeschlüsselt werden. Folgende Erstattungsmöglichkeiten bestehen:
§ 9b StromStG für Strom,
§ 54 EnergieStG für Heizöl, Erdgas und Flüssiggas,
§ 10 StromStG für Strom im „Spitzenausgleich“,
§ 55 EnergieStG für Heizöl, Erdgas und Flüssiggas im „Spitzenausgleich“,
§ 53 EnergieStG für KWK-Anlagen.
Erstattungsanträge nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG können wie bisher gestellt werden. Erstattungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG können nur durch Vorlage eines Testats beantragt werden. Zumeist übersteigen hier die Kosten den Nutzen.

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