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Müllberge aus beschichtetem Papier entstehen durch die vermehrte Bonausgabe (Foto: Pixabay).
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Zentralverband

Ein Bon für jeden Einkauf

Am 1. Januar 2020 startet die Belegausgabepflicht: Jeder Kunde des Deutschen Bäckerhandwerks muss ab diesem Tag für jeden noch so kleinen Einkauf einen Beleg erhalten.

Hierzu erklärt Daniel Schneider, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks (ZV): „Das wird völlig überflüssige Müllberge produzieren.“ Betroffen sind rund 11.000 Betriebe des Deutschen Bäckerhandwerks mit 46.000 festen und 15.000 mobilen Verkaufsstellen. Verbandspräsident Michael Wippler fordert die Finanzverwaltung auf, die gesetzliche Befreiungsvorschrift nicht durch eine zu enge Auslegung faktisch ins Leere laufen zu lassen: „Betriebe des Bäckerhandwerks, die Kassen haben, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sollten von der Belegausgabepflicht ausgenommen werden.“ Das Gesetz sieht zwar Ausnahmemöglichkeiten vor, diese werden allerdings vom Bundesministerium der Finanzen zu streng ausgelegt, so dass bislang kein Handwerksbäcker eine Befreiung erhalten hat. „Das Bundesfinanzministerium höhlt damit die gesetzlichen Vorschriften aus. Man lässt die Bäcker alleine und im Regen stehen“, sagt Wippler. Schneider erläutert: „Wir reden über Umweltschutz und diskutieren über die Reduktion von Coffee-to-go-Bechern, schaffen dann aber auf der anderen Seite Müllberge aus beschichtetem Papier. Das ist reaktionär und in Zeiten von Fridays for future nicht zeitgemäß.“
Neben der wieder einmal unsinnigen Bürokratie droht vor allem der Umwelt Ungemach – durch die geplante Bonausgabe entstehen riesige Abfallberge: Bei durchschnittlich 100.000 Kunden je Verkaufsfiliale ergeben sich über 5 Mird. Bons aus Papier pro Jahr. Das entspricht nur für das Bäckerhandwerk dem 25-fachen Erdumfang oder der zweieinhalbfachen Wegstrecke Erde-Mond. Dies gilt bei vorsichtiger Schätzung und der Annahme, dass ein Durchschnittsbon rund 20 Zentimeter lang ist. „Jedes Jahr fällt allein im Bäckerhandwerk Müll in dieser gigantischen Größenordnung an, wer soll das verstehen?“, fragt Schneider.
Und Präsident Michael Wippler erklärt: „Der Anteil der Kunden, die einen Bon brauchen, liegt unter 3%. In Zeiten, in denen unsere Betriebe und die Gesellschaft zunehmend auf Nachhaltigkeit und Abfallvermeidung achten, ist es geradezu unsinnig, wenn für den Kauf von ein paar Brötchen ein Kassenzettel gedruckt werden muss. Hinzu kommt noch der Irrsinn über die vorgeschriebenen technischen Sicherheitseinrichtungen, die nach wie vor auf dem Markt noch nicht verfügbar sind. Zudem muss man sich vor Augen halten, wieviel Müll und Bürokratie nun ein kleines Brötchen verursacht, das innerhalb weniger Minuten aufgegessen wird.“
Der gesetzliche Hintergrund
Das gesetzliche Regelwerk sieht in § 146a Abs.2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) – auch für Bäckereien – eine grundsätzliche Pflicht vor, jedem Kunden einen Beleg über jeden Geschäftsvorfall zur Verfügung zu stellen (sogenannte Belegausgabepflicht). Nach § 146a Abs.2 Satz 2 AO können die Finanzbehörden hiervon bei dem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen befreien. Weiterhin sind nach § 148 AO seitens der Finanzämter für einzelne Fälle oder bestimmte Gruppen Erleichterungen möglich, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.
Schneider erklärt: „Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber hier ausdrücklich Befreiungsmöglichkeiten für einzelne Betriebe oder ganze Branchen geschaffen. Das Bundesfinanzministerium hat jedoch eine Anweisung an die Finanzbehörden im Bundesgebiet herausgegeben, durch die diese Befreiungsvorschriften praktisch leerlaufen. Die Betriebe des Bäckerhandwerks verkaufen klassischerweise, wie vom Gesetzgeber für eine Befreiung gefordert, ihre Waren an eine Vielzahl von unbekannten Kunden. Wenn den Betrieben eine Ausnahme von der Belegausgabepflicht gewährt wird, wird die Besteuerung in keiner Weise beeinträchtigt, weil die Kassen, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, alle Zahlvorgänge lückenlos und manipulationssicher aufzeichnen.“

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