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Arbeitgeber müssen neue Mitarbeiter grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Arbeitsbeginn der Sozialversicherung melden. Um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung wirksamer zu verhindern, gilt für einige Branchen hingegen eine Sofortmeldepflicht.
© Arbeitgeber müssen neue Mitarbeiter grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Arbeitsbeginn der Sozialversicherung melden. Um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung wirksamer zu verhindern, gilt für einige Branchen hingegen eine Sofortmeldepflicht. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe hin. So müssen Unternehmen der Fleischwirtschaft, des Gastgewerbes und Schausteller ihre versicherungspflichtigen Arbeitskräfte sofort anmelden. Aus gutem Grund: Immer wieder hatten Unternehmer nach einem Unfall am Arbeitsplatz auch der BGN mitgeteilt, die Beschäftigung sei erst am Vortag oder am Tag des Unfalles aufgenommen worden und der Mitarbeiter würde innerhalb der erlaubten Frist von sechs Wochen nachgemeldet. Die Regelungen für diese Branchen jedoch sind eindeutig: Wenn die Arbeit des neuen Kollegen um sechs Uhr am Morgen beginnt, muss die Meldung bis sechs Uhr erfolgt sein. Wenn nicht, wertet die BGN das als Indiz für Schwarzarbeit und nimmt den Arbeitgeber gegebenenfalls in Regress, ganz gleich, ob er das Versäumnis verschuldet hat oder nicht. Wo wird gemeldet? Pflicht- und freiwillig Versicherte werden bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet. Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijobzentrale in Bochum zuständig. Eine Liste mit weiteren Gewerben, die der Sofortmeldepflicht unterliegen, findet man im Sozialgesetzbuch IV, § 28a ( www.gesetze-im-internet.de/sgb_4).
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Meldefristen für Beschäftigte unbedingt beachten

Arbeitgeber müssen neue Mitarbeiter grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Arbeitsbeginn der Sozialversicherung melden. Um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung wirksamer zu verhindern, gilt für einige Branchen hingegen eine Sofortmeldepflicht.

Arbeitgeber müssen neue Mitarbeiter grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Arbeitsbeginn der Sozialversicherung melden. Um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung wirksamer zu verhindern, gilt für einige Branchen hingegen eine Sofortmeldepflicht. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe hin. So müssen Unternehmen der Fleischwirtschaft, des Gastgewerbes und Schausteller ihre versicherungspflichtigen Arbeitskräfte sofort anmelden. Aus gutem Grund: Immer wieder hatten Unternehmer nach einem Unfall am Arbeitsplatz auch der BGN mitgeteilt, die Beschäftigung sei erst am Vortag oder am Tag des Unfalles aufgenommen worden und der Mitarbeiter würde innerhalb der erlaubten Frist von sechs Wochen nachgemeldet. Die Regelungen für diese Branchen jedoch sind eindeutig: Wenn die Arbeit des neuen Kollegen um sechs Uhr am Morgen beginnt, muss die Meldung bis sechs Uhr erfolgt sein. Wenn nicht, wertet die BGN das als Indiz für Schwarzarbeit und nimmt den Arbeitgeber gegebenenfalls in Regress, ganz gleich, ob er das Versäumnis verschuldet hat oder nicht.

Wo wird gemeldet?
Pflicht- und freiwillig Versicherte werden bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet. Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijobzentrale in Bochum zuständig. Eine Liste mit weiteren Gewerben, die der Sofortmeldepflicht unterliegen, findet man im Sozialgesetzbuch IV, § 28a ( www.gesetze-im-internet.de/sgb_4).

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