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(Foto: Getty Images/Diy13)
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Branche aktuell

Richterspruch zu Corona-Tests

Solange ein Impfstoff noch nicht flächendeckend zur Verfügung steht, verlangen einige Unternehmen verpflichtende Fiebermessungen oder Corona-Tests vor dem Betreten des Betriebsgeländes. Ein erstes Arbeitsgericht hatte nun über die Rechtmäßigkeit von verpflichtenden Corona-Tests zu entscheiden. Es wies den Antrag des Arbeitnehmers auf Zugang zum Betrieb ohne Corona-Test zurück.
Persönlichkeitsrecht contra Sicherheit
Bereits Fiebermessen ist allerdings ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Arbeiten die Mitarbeiter aber eng beisammen und können Sicherheitsabstände aufgrund der Arbeitsabläufe nicht immer eingehalten werden, sprächen aber gute Gründe dafür, dass der Arbeitgeber eine solche Messung einseitig auch gegen den Willen des Arbeitnehmers anordnen darf. Solch eine Anordnung bedarf allerdings der Zustimmung des Betriebsrats, sofern im Unternehmen vorhanden. Einem Arbeitnehmer, der sich dann einer Temperaturmessung verweigert, darf der Zutritt zum Betrieb verwehrt werden. Auch eine Lohnfortzahlung erhält dieser dann nicht.
Besonderes berechtigtes Interesse muss gegeben sein
Einen weitaus intensiveren Eingriff als Fiebermessungen stellen hingegen Corona-Tests dar. Solche verpflichtenden Tests sah ein Unternehmen im Raum Offenbach vor, das mit dem Betriebsrat dazu eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen hatte. Ein Arbeitnehmer widersetzte sich der Anweisung, einen solchen Test durchzuführen. Vor Gericht wollte er sein Recht auf Zugang zum Betrieb und Weiterbeschäftigung durchsetzen, doch sein Antrag wurde abgelehnt. 
„Verpflichtende Corona-Tests sind von der Eingriffsintensität weitaus höher zu beurteilen als reine Fiebermessungen“, erläutert der Hamburger Fachanwalt Michael Fuhlrott. „Sie können daher nur zulässig sein, wenn der Arbeitgeber ein besonderes berechtigtes Interesse nachweisen kann. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn sich der Arbeitnehmer zuvor in einem Risikogebiet aufgehalten hat“.
Auch "Maskenattest" hatte vor Gericht keinen Bestand
Erst jüngst hatte sich zudem das Arbeitsgericht Siegburg mit der Beschäftigungspflicht eines Arbeitnehmers zu befassen, der aufgrund eines ärztlichen Attests seine Arbeit ohne Maske oder Gesichtsvisier verrichten wollte. Auch dort hatte der Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers aus Gründen des Schutzes von weiteren Arbeitnehmern und Kunden abgelehnt und den Arbeitnehmer nachhause geschickt. 

Gerichtsurteil

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