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Der Geschäftsführer einer Paderborner Großbäckerei mit Bußgeldern in Höhe von 16.500 Euro belegt worden, weil Lebensmittelkontrolleure im Jahr 2015 im Backbetrieb mehrfach zahlreiche und auch gleichartige Verstöße gegen zu beachtende Hygienevorschriften festgestellt hatten.
© Dies hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn als unbegründet verworfen. Der Betroffene ist Geschäftsführer einer Großbäckerei, die an Standorten im Kreis Paderborn Produktionsbetriebe unterhält. Zwei Betriebsstätten wurden im Jahr 2015 durch Lebensmittelkontrolleure des zuständigen Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen auf die Einhaltung von Hygienevorschriften kontrolliert. Die an mehreren Tagen durchgeführten Kontrollen zeigten in verschiedenen Räumen bei der Produktionsstätten Mängel auf, die zu über 100 Beanstandungen im anhängigen Bußgeldverfahren führten. Diese betrafen auch Bereiche mit unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln. Festgestellt wurden z.B. verunreinigte Böden, Wandflächen, Maschinenteile und in der Produktion verwandter Behältnisse sowie Ansammlungen von Gespinsten - z.T. mit lebenden Larven – u.a. im Bereich von Knetern, Silos, einer Mehlwiegestation, einer Mehlvorratswaage, eines Schrotbehälters, einer Griesmehlreinigungsmaschine, einer Mehlsammelschnecke, einer Mehlförderanlage, im Gärbereich einer Brotanlage und in genutzten Gärtüchern. Rückruf der Backwaren
Aufgrund einer Kontrolle, die zur Beanstandung von Mehl geführt hatte, wurde der Betroffene aufgefordert, aus dem Mehl hergestellte Lebensmittel aus dem Handel zurückzurufen. Das insoweit zum Rückruf Veranlasste war unzureichend, weil zurückzurufende Lebensmittel tags darauf noch in Geschäften auslagen und auch nicht alle Mitarbeiter des Bäckereibetriebes über den Auslieferungs- und Produktionsstopp unterrichtet waren, wie eine Kontrolle vor Ort ergab. Für die mit zwei Bußgeldbescheiden verfolgten Verstöße gegen die Hygienevorschriften verhängte das Amtsgericht Paderborn Geldbußen in Höhe von 8.000 Euro und 7.000 Euro gegen den Betroffenen, die unzureichende Rückrufaktion ahndete es mit einer Geldbuße von 1.500 Euro. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Betroffene die Hygienemängel angesichts vorangegangener Verfahren billigend in Kauf genommen und daher vorsätzlich gehandelt habe. Ein Teil der Beanstandungen betreffe Bereiche, die in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln stünden und daher die Gefahr ihrer Verunreinigung begründeten. Sofern Bereiche betroffen seien, die nicht in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln gestanden hätten, habe aber aufgrund der Erheblichkeit der Verunreinigungen bzw. des Schädlingsbefalls eine konkrete Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bestanden. Bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigte das Amtsgericht zu Gunsten des Betroffenen sein teilweise geständiges und einsichtiges Verhalten sowie sein Bestreben zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und um Abhilfe der Mängel. Demgegenüber fielen frühere Verfahren und das wiederholte Auftreten gleicher bzw. gleichartiger Verstöße nachteilig ins Gewicht. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die amtsgerichtliche Verurteilung hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm festgestellt, dass das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen enthält und die Beschwerde deswegen als unbegründet verworfen.
Branche aktuell

Verstoß gegen Hygienevorschriften

Der Geschäftsführer einer Paderborner Großbäckerei mit Bußgeldern in Höhe von 16.500 Euro belegt worden, weil Lebensmittelkontrolleure im Jahr 2015 im Backbetrieb mehrfach zahlreiche und auch gleichartige Verstöße gegen zu beachtende Hygienevorschriften festgestellt hatten.

Dies hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn als unbegründet verworfen. Der Betroffene ist Geschäftsführer einer Großbäckerei, die an Standorten im Kreis Paderborn Produktionsbetriebe unterhält. Zwei Betriebsstätten wurden im Jahr 2015 durch Lebensmittelkontrolleure des zuständigen Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen auf die Einhaltung von Hygienevorschriften kontrolliert. Die an mehreren Tagen durchgeführten Kontrollen zeigten in verschiedenen Räumen bei der Produktionsstätten Mängel auf, die zu über 100 Beanstandungen im anhängigen Bußgeldverfahren führten. Diese betrafen auch Bereiche mit unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln. Festgestellt wurden z.B. verunreinigte Böden, Wandflächen, Maschinenteile und in der Produktion verwandter Behältnisse sowie Ansammlungen von Gespinsten – z.T. mit lebenden Larven – u.a. im Bereich von Knetern, Silos, einer Mehlwiegestation, einer Mehlvorratswaage, eines Schrotbehälters, einer Griesmehlreinigungsmaschine, einer Mehlsammelschnecke, einer Mehlförderanlage, im Gärbereich einer Brotanlage und in genutzten Gärtüchern.
Rückruf der Backwaren
Aufgrund einer Kontrolle, die zur Beanstandung von Mehl geführt hatte, wurde der Betroffene aufgefordert, aus dem Mehl hergestellte Lebensmittel aus dem Handel zurückzurufen. Das insoweit zum Rückruf Veranlasste war unzureichend, weil zurückzurufende Lebensmittel tags darauf noch in Geschäften auslagen und auch nicht alle Mitarbeiter des Bäckereibetriebes über den Auslieferungs- und Produktionsstopp unterrichtet waren, wie eine Kontrolle vor Ort ergab. Für die mit zwei Bußgeldbescheiden verfolgten Verstöße gegen die Hygienevorschriften verhängte das Amtsgericht Paderborn Geldbußen in Höhe von 8.000 Euro und 7.000 Euro gegen den Betroffenen, die unzureichende Rückrufaktion ahndete es mit einer Geldbuße von 1.500 Euro. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Betroffene die Hygienemängel angesichts vorangegangener Verfahren billigend in Kauf genommen und daher vorsätzlich gehandelt habe. Ein Teil der Beanstandungen betreffe Bereiche, die in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln stünden und daher die Gefahr ihrer Verunreinigung begründeten. Sofern Bereiche betroffen seien, die nicht in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln gestanden hätten, habe aber aufgrund der Erheblichkeit der Verunreinigungen bzw. des Schädlingsbefalls eine konkrete Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bestanden. Bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigte das Amtsgericht zu Gunsten des Betroffenen sein teilweise geständiges und einsichtiges Verhalten sowie sein Bestreben zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und um Abhilfe der Mängel. Demgegenüber fielen frühere Verfahren und das wiederholte Auftreten gleicher bzw. gleichartiger Verstöße nachteilig ins Gewicht. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die amtsgerichtliche Verurteilung hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm festgestellt, dass das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen enthält und die Beschwerde deswegen als unbegründet verworfen.

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