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Zum Jahreswechsel steht den Unternehmen wieder der Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ins Haus. Unabhängig von der DEÜV-Meldung muss er der BGN in Mannheim bis zum 11. Februar 2014 vollständig vorliegen.
© Zum Jahreswechsel steht den Unternehmen wieder der Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ins Haus. Unabhängig von der DEÜV-Meldung muss er der BGN in Mannheim bis zum 11. Februar 2014 vollständig vorliegen – auch dann, wenn der Unternehmer selbst nicht BGN-versichert ist. Unternehmer, die das BGN-Extranet bereits nutzen oder sich bis Mitte November dazu angemeldet hatten, können das online erledigen. Alle anderen können dazu im Internet einen Vordruck anfordern: http://mitgliedschaft.portal.bgn.de/8652/7504. Aus den Daten der Arbeitsentgelte und Arbeitsstunden berechnet die Berufsgenossenschaft den Beitrag der Unternehmen, für die sie zuständig ist. Bei fehlenden oder unvollständigen Daten schätzt die BGN und ergänzt die Angaben. Finanzielle Nachteile für betroffene Unternehmen sind dann aber nicht ausgeschlossen. 39,1 Mio. Euro für 2012 angemahnt Über 43.000 der bei der BGN versicherten Betriebe und Unternehmer sind ihren Beitragsverpflichtungen für 2012 bislang nicht nachgekommen. An sie wurden im Laufe des Jahres Mahnbescheide mit einer Gesamtsumme von 39,1 Mio. Euro verschickt. Denn säumige Unternehmer schädigen ihre Kollegen. Beiträge, die von der BGN nicht beigetrieben werden können, werden auf alle anderen Unternehmen umgelegt. Fragen zum Lohnnachweis beantwortet die BGN unter Tel. 0621 4456-6969 (Mo. – Do. 7-17 Uhr, Fr. 7-16 Uhr). Sie hält außerdem alle Informationen speziell zum Arbeitsentgelt im Internet unter www.bgn.de in der Rubrik <Mitgliedschaft> bereit.
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Lohnnachweis an BGN nicht vergessen

Zum Jahreswechsel steht den Unternehmen wieder der Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ins Haus. Unabhängig von der DEÜV-Meldung muss er der BGN in Mannheim bis zum 11. Februar 2014 vollständig vorliegen.

Zum Jahreswechsel steht den Unternehmen wieder der Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ins Haus. Unabhängig von der DEÜV-Meldung muss er der BGN in Mannheim bis zum 11. Februar 2014 vollständig vorliegen – auch dann, wenn der Unternehmer selbst nicht BGN-versichert ist.
Unternehmer, die das BGN-Extranet bereits nutzen oder sich bis Mitte November dazu angemeldet hatten, können das online erledigen. Alle anderen können dazu im Internet einen Vordruck anfordern: http://mitgliedschaft.portal.bgn.de/8652/7504. Aus den Daten der Arbeitsentgelte und Arbeitsstunden berechnet die Berufsgenossenschaft den Beitrag der Unternehmen, für die sie zuständig ist. Bei fehlenden oder unvollständigen Daten schätzt die BGN und ergänzt die Angaben. Finanzielle Nachteile für betroffene Unternehmen sind dann aber nicht ausgeschlossen.

39,1 Mio. Euro für 2012 angemahnt
Über 43.000 der bei der BGN versicherten Betriebe und Unternehmer sind ihren Beitragsverpflichtungen für 2012 bislang nicht nachgekommen. An sie wurden im Laufe des Jahres Mahnbescheide mit einer Gesamtsumme von 39,1 Mio. Euro verschickt. Denn säumige Unternehmer schädigen ihre Kollegen. Beiträge, die von der BGN nicht beigetrieben werden können, werden auf alle anderen Unternehmen umgelegt.
Fragen zum Lohnnachweis beantwortet die BGN unter Tel. 0621 4456-6969 (Mo. – Do. 7-17 Uhr, Fr. 7-16 Uhr). Sie hält außerdem alle Informationen speziell zum Arbeitsentgelt im Internet unter www.bgn.de in der Rubrik <Mitgliedschaft> bereit.

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