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„Zuverlässigkeit und Nachprüfbarkeit einer Allergeninformation müssen durch eine nationale Durchführungsregelung gewährleistet sein", heißt es im Entwurf einer nationalen Verordnung, den das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jetzt veröffentlich hat.
© Dabei geht es um die immer noch nicht konkret geregelte Umsetzung des LMI bei loser Ware. Für lose Ware ist hier eine Information über allergene Stoffe vorgesehen. In dem Entwurf werden „schriftliche und elektronische Informationsmedien, die den Verbrauchern gut zugänglich sein müssen“ favorisiert. Mündliche Informationen seien hingegen flüchtig und würden dem Schutzzweck der EU-rechtlichen Bestimmungen und dem Kriterium der Nachprüfbarkeit daher nur gerecht, wenn sie dokumentiert worden sind. Denkbar wäre hier für das Bäckerhandwerk also die „Kladden-Lösung" in Form von Ordnern, in denen die einzelnen Informationsblätter abgeheftet einsehbar sind – oder aber etwa ein digitales Kassensystem oder Terminal, mithilfe dessen sich Verbraucher die entsprechenden Informationen ausdrucken lassen können. Aufwand soll gering gehalten werden Weiter heißt es in dem Entwurf: „Um flexible Herstellungsprozesse (u.a. Wechsel der Rezepturen je nach Verfügbarkeit der Zutaten) weiterhin zu ermöglichen und insbesondere den Aufwand für kleine Betriebe, etwa des Lebensmittelhandwerks, bei der tagesaktuellen Herstellung möglichst gering zu halten, sieht diese Verordnung daher die Möglichkeit einer lediglich mündlich erteilten Allergeninformation vor, sofern sie schriftlich festgehalten wird und diese Aufzeichnung den zuständigen Behörden zu Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt werden kann."  Der komplette Entwurf ist hier einsehbar.
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Kommt die „Kladden-Lösung“?

„Zuverlässigkeit und Nachprüfbarkeit einer Allergeninformation müssen durch eine nationale Durchführungsregelung gewährleistet sein", heißt es im Entwurf einer nationalen Verordnung, den das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jetzt veröffentlich hat.

Dabei geht es um die immer noch nicht konkret geregelte Umsetzung des LMI bei loser Ware. Für lose Ware ist hier eine Information über allergene Stoffe vorgesehen. In dem Entwurf werden „schriftliche und elektronische Informationsmedien, die den Verbrauchern gut zugänglich sein müssen“ favorisiert. Mündliche Informationen seien hingegen flüchtig und würden dem Schutzzweck der EU-rechtlichen Bestimmungen und dem Kriterium der Nachprüfbarkeit daher nur gerecht, wenn sie dokumentiert worden sind. Denkbar wäre hier für das Bäckerhandwerk also die „Kladden-Lösung" in Form von Ordnern, in denen die einzelnen Informationsblätter abgeheftet einsehbar sind – oder aber etwa ein digitales Kassensystem oder Terminal, mithilfe dessen sich Verbraucher die entsprechenden Informationen ausdrucken lassen können.
Aufwand soll gering gehalten werden
Weiter heißt es in dem Entwurf: „Um flexible Herstellungsprozesse (u.a. Wechsel der Rezepturen je nach Verfügbarkeit der Zutaten) weiterhin zu ermöglichen und insbesondere den Aufwand für kleine Betriebe, etwa des Lebensmittelhandwerks, bei der tagesaktuellen Herstellung möglichst gering zu halten, sieht diese Verordnung daher die Möglichkeit einer lediglich mündlich erteilten Allergeninformation vor, sofern sie schriftlich festgehalten wird und diese Aufzeichnung den zuständigen Behörden zu Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt werden kann." 
Der komplette Entwurf ist hier einsehbar.

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