Folgende Rechte müssen dem Zoll zur Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch die Bäckerei eingeräumt werden:
- Zutritt zum Betriebsgelände,
- Einsichtnahme von Prüfunterlagen (u.a. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Meldungen zur Sozialversicherung),
- Befragung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter,
- Personalienfeststellung von Personen, die sich auf dem Betriebgelände aufhalten.
Änderungen im Mess- und Eichgesetz
Zudem ist zum 1. Januar ein neues Mess- und Eichgesetz in Kraft getreten, aus dem sich folgende Neuerungen ergeben:
- Waagen, die bereits in Benutzung sind, müssen 10 Wochen vor Ablauf des Prüfstempels zur Nacheichung beim zuständigen Eichamt,
- Neue Waagen müssen spätestens 6 Wochen nach Kauf beim zuständigen Eichamt gemeldet werden,
- Bei fehlerhaften Waagen werden Bußgelder von ca. 170 Euro pro Waage fällig,
- Waagen, die in der Produktion zum Verwiegen verwendet werden, müssen nicht geeicht werden (zur Kontrolle muss aber eine Waage bereitstehen).