on on on
Am 1. Januar ist sowohl der Mindestlohn als auch das neue Mess- und Eichgesetz in Kraft getreten. Der Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks informiert über relevante Änderungen, Rechte und Pflichten, die Bäcker beachten müssen.
© Folgende Rechte müssen dem Zoll zur Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch die Bäckerei eingeräumt werden:
  • Zutritt zum Betriebsgelände,
  • Einsichtnahme von Prüfunterlagen (u.a. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Meldungen zur Sozialversicherung),
  • Befragung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter,
  • Personalienfeststellung von Personen, die sich auf dem Betriebgelände aufhalten.

Änderungen im Mess- und Eichgesetz
Zudem ist zum 1. Januar ein neues Mess- und Eichgesetz in Kraft getreten, aus dem sich folgende Neuerungen ergeben:
  • Waagen, die bereits in Benutzung sind, müssen 10 Wochen vor Ablauf des Prüfstempels zur Nacheichung beim zuständigen Eichamt,
  • Neue Waagen müssen spätestens 6 Wochen nach Kauf beim zuständigen Eichamt gemeldet werden,
  • Bei fehlerhaften Waagen werden Bußgelder von ca. 170 Euro pro Waage fällig,
  • Waagen, die in der Produktion zum Verwiegen verwendet werden, müssen nicht geeicht werden (zur Kontrolle muss aber eine Waage bereitstehen).
Branche aktuell

Mit Gesetzesänderungen richtig umgehen

Am 1. Januar ist sowohl der Mindestlohn als auch das neue Mess- und Eichgesetz in Kraft getreten. Der Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks informiert über relevante Änderungen, Rechte und Pflichten, die Bäcker beachten müssen.

Folgende Rechte müssen dem Zoll zur Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch die Bäckerei eingeräumt werden:

  • Zutritt zum Betriebsgelände,
  • Einsichtnahme von Prüfunterlagen (u.a. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Meldungen zur Sozialversicherung),
  • Befragung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter,
  • Personalienfeststellung von Personen, die sich auf dem Betriebgelände aufhalten.

Änderungen im Mess- und Eichgesetz
Zudem ist zum 1. Januar ein neues Mess- und Eichgesetz in Kraft getreten, aus dem sich folgende Neuerungen ergeben:

  • Waagen, die bereits in Benutzung sind, müssen 10 Wochen vor Ablauf des Prüfstempels zur Nacheichung beim zuständigen Eichamt,
  • Neue Waagen müssen spätestens 6 Wochen nach Kauf beim zuständigen Eichamt gemeldet werden,
  • Bei fehlerhaften Waagen werden Bußgelder von ca. 170 Euro pro Waage fällig,
  • Waagen, die in der Produktion zum Verwiegen verwendet werden, müssen nicht geeicht werden (zur Kontrolle muss aber eine Waage bereitstehen).
Kontrolle

Marktplatz Digital

Das könnte Sie auch interessieren