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Künftige Änderungen im Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bahnen sich an: Mit einem aktuellen Urteil hat das Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt.
© Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss aber bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. 1 BvL 21/12. Zwar liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50%. Ungleichbehandlung nicht rechtmäßig
Laut dem neuen Urteil sind §§ 13a und 13b ErbStG auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind.
Branche aktuell

Privilegierung des Betriebsvermögens nicht verfassungskonform

Künftige Änderungen im Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bahnen sich an: Mit einem aktuellen Urteil hat das Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt.

Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss aber bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. 1 BvL 21/12.
Zwar liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50%.
Ungleichbehandlung nicht rechtmäßig
Laut dem neuen Urteil sind §§ 13a und 13b ErbStG auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind.

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