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Der Verband des Rheinisches Bäckerhandwerks informiert über die wichtigsten Änderungen, die durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns am 1. Janaur 2015 in Kraft treten.
© Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich geringfügig Beschäftigter, und Praktikanten. Ausgenommen vom Mindestlohn sind Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums ein Pflichtpraktikum absolvieren müssen, und Praktikanten, die zur Berufsorientierung Praktika von bis zu drei Monaten absolvieren. Der Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, Arbeitnehmer, die vor ihrer aktuellen Beschäftigung langzeitarbeitslos waren sowie für ehrenamtlich Tätige. Nicht berücksichtigt werden nach Ausführungen der Koalitionsfraktion im Gesetzgebungsverfahren Zahlungen für Mehrarbeit oder Zuschläge wie Sonntags- oder Nachtarbeit, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wenn es in größeren Abständen, beispielsweise jährlich gezahlt wird. Werden diese Zahlungen hingegen anteilig gezahlt, sollen sie Bestandteil des Mindestlohnes sein. Kontrolle und Sanktionen
Die Kontrolle obliegt den Behörden der Zollverwaltung. Sie sind berechtigt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers zu betreten und Einsicht in Arbeitsverträge und Geschäftsunterlagen  zu nehmen sowie Auskünfte zu verlangen. Es gibt einen umfangreichen Ordnungswidrigkeiten-Katalog mit Bußgeldern, teilweise bis zu 500.000 Euro. Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen haben, werden zudem unter bestimmten Voraussetzungen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen. Alle weiteren wichtigen Informationen zum Mindestlohn stehen auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.der-mindestlohn-kommt.de zur Verfügung. Für Fragen steht der Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks unter info@biv-rheinland.de bereit.  
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Der Mindestlohn im Überblick

Der Verband des Rheinisches Bäckerhandwerks informiert über die wichtigsten Änderungen, die durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns am 1. Janaur 2015 in Kraft treten.

Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich geringfügig Beschäftigter, und Praktikanten. Ausgenommen vom Mindestlohn sind Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums ein Pflichtpraktikum absolvieren müssen, und Praktikanten, die zur Berufsorientierung Praktika von bis zu drei Monaten absolvieren. Der Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, Arbeitnehmer, die vor ihrer aktuellen Beschäftigung langzeitarbeitslos waren sowie für ehrenamtlich Tätige.
Nicht berücksichtigt werden nach Ausführungen der Koalitionsfraktion im Gesetzgebungsverfahren Zahlungen für Mehrarbeit oder Zuschläge wie Sonntags- oder Nachtarbeit, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wenn es in größeren Abständen, beispielsweise jährlich gezahlt wird. Werden diese Zahlungen hingegen anteilig gezahlt, sollen sie Bestandteil des Mindestlohnes sein.
Kontrolle und Sanktionen
Die Kontrolle obliegt den Behörden der Zollverwaltung. Sie sind berechtigt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers zu betreten und Einsicht in Arbeitsverträge und Geschäftsunterlagen  zu nehmen sowie Auskünfte zu verlangen. Es gibt einen umfangreichen Ordnungswidrigkeiten-Katalog mit Bußgeldern, teilweise bis zu 500.000 Euro. Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen haben, werden zudem unter bestimmten Voraussetzungen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen.
Alle weiteren wichtigen Informationen zum Mindestlohn stehen auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.der-mindestlohn-kommt.de zur Verfügung. Für Fragen steht der Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks unter info@biv-rheinland.de bereit.  

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