Mit Juli-Beginn tritt, so meldet der DGB, für alle Arbeitsverhältnisse eine Regelung in Kraft, die die Handhabung bei verspäteter Lohnzahlung festsetzt. So steht dem Arbeitnehmer eine Pauschale von 40 Euro zu, wenn der Lohn zu spät ausgezahlt wurde (siehe auch § 288 BGB). Früher hatte der Arbeitnehmer nur Anspruch auf den Ersatz des Verzugsschadens bei konkreter Nennung (Rückbuchungen, Mahngebühren o. ä.).
© Mit Juli-Beginn tritt, so meldet der DGB, für alle Arbeitsverhältnisse eine Regelung in Kraft, die die Handhabung bei verspäteter Lohnzahlung festsetzt. So steht dem Arbeitnehmer eine Pauschale von 40 Euro zu, wenn der Lohn zu spät ausgezahlt wurde (siehe auch § 288 BGB). Früher hatte der Arbeitnehmer nur Anspruch auf den Ersatz des Verzugsschadens bei konkreter Nennung (Rückbuchungen, Mahngebühren o. ä.).