Seit Januar gilt ein neues Erbrecht. Die Neuregelung soll nach dem Willen der Bundesregierung auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen reagieren.
Modernisiert wurde vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe, so der Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn (Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht).
Die wichtigsten Punkte der Reform:
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat.
Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
Die Stundungsregelung war bisher eng ausgestaltet. Mit der Reform wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben möglich.
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Die Neuregelung sieht jetzt vor, dass eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt.
Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden.
Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Die Neuregelung passt die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 an.
RA Henn empfiehlt, in allen Zweifelsfällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen. Weitere Information finden Interessierte auf www.dansef.de.