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(Foto: iStock/Getty Images Plus/kzenon)
© Woman selling fresh pastries in bakery shop, close-up on bread tongs
Branche aktuell

Änderungen bei Kennzeichnungspflicht

Heute tritt die neue Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) in Kraft. Dies bringt wesentliche Erleichterungen für Gastronomen beim Verkauf loser Lebensmittel.

Gaststättenbetriebe müssen weiterhin ihre Gäste über die in den angebotenen Speisen und Getränken enthaltenen Zusatzstoffe informieren. Doch wie das Hygiene-Netzwerk mitteilt, ist –anders als bisher – bei der Abgabe loser Ware nicht mehr zwingend eine schriftliche Information über Zusatzstoffe notwendig.
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt werden
Über Zusatzstoffe darf unter bestimmten Voraussetzungen nun auch mündlich informiert werden.
Diese Voraussetzungen, die allesamt erfüllt werden müssen, sind:
1. Die erforderlichen Angaben müssen den Gästen auf deren Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels mitgeteilt werden.
2. Es liegt eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe vor, die für die zuständige Behörde und auf Nachfrage der Gäste leicht zugänglich ist.
3. Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die erforderlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist.

Zusatzstoffe

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