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Sommerzeit
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Der Sommer kommt

Am kommenden Sonntag, dem 26. März, um 2 Uhr morgens, beginnt dieses Jahr in Deutschland die Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).

Zu diesem Zeitpunkt wird die Uhr um eine Stunde vorgestellt, das heißt auf 3 Uhr. Die Zeitumstellung erfolgt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in weiteren Nachbarstaaten. Die Sommerzeit gilt bis zur nächsten Zeitumstellung am 29. Oktober. Das EU-Parlament hatte ursprünglich beschlossen, die Zeitumstellung 2021 abzuschaffen. Die Umsetzung gestaltete sich schwierig, da jedes EU-Land für sich selbst entscheiden darf, welche Standardzeit gelten soll. Eine einheitliche Lösung ist bislang nicht in Sicht und wird gerade auch nicht mehr diskutiert.

Arbeitszeit: Wie wirkt sich die Zeitumstellung aus?

Bei der Umstellung auf die Sommerzeit muss der Arbeitnehmende in der Nachtschicht eigentlich bis zum Schichtende eine Stunde kürzer arbeiten. Wird die Uhr im Winter zurückgestellt, dauert die Schicht eine Stunde länger. Wie ist dies geregelt? Dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Umstellung auf die Sommerzeit eine Stunde weniger arbeiten? Und müssen sie bei der Umstellung auf die Winterzeit dann als Ausgleich eine Stunde mehr arbeiten? Grundsätzlich kommt es hier darauf an, was der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung vorgeben. Oftmals fehlen aber eindeutige Regelungen. Dann muss eine Interessensabwägung erfolgen.

Muss die aufgrund der Zeitumstellung nicht geleistete Arbeitsstunde trotzdem bezahlt werden? Maßgeblich sind auch hier grundsätzlich die tarifvertraglichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen. Der Wegfall einer Stunde hat bei einer Bruttomonatsvergütung in der Regel keine Auswirkung auf die Vergütung, da sie vom Arbeitnehmenden nicht nachgearbeitet werden kann. Anders sieht es aus, wenn nach Stunden bezahlt wird. Dann erhält der Arbeitnehmende für die weggefallene Stunde keinen Lohn.

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