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Zentralverband

Zentralverband klärt auf

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks räumt mit sechs Irrtümern über die Bonpflicht auf.

Der Zentralverband hat sechs Behauptungen über die Bonpflicht ausfindig gemacht, die er in einer Pressemitteilung richtig stellen will.

  1. Behauptung: Warum tun die Bäcker so überrascht? Das Gesetz ist doch schon 2016 beschlossen worden!
    Richtig, aber die Bäcker gingen bis Ende 2019 davon aus, dass für sie eine Ausnahme greifen würde. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hat bereits im Gesetzgebungsverfahren 2016 gegen die Einführung einer Belegausgabepflicht Stellung genommen, die im ursprünglichen Gesetzentwurf zunächst nicht enthalten war. Er hat schon damals vor den bürokratischen und ökologischen Belastungen durch überflüssige Bons gewarnt. Im Ergebnis wurde ein Kompromiss beschlossen: In das Gesetz wurde zwar eine grundsätzliche Belegausgabepflicht aufgenommen, das Gesetz sah und sieht aber Möglichkeiten für Ausnahmen vor. Ausweislich der Bundesrats-Drucksache 407/1/16 aus dem Jahr 2016 war auch im Bundesfinanzministerium (BMF) das Verständnis, dass für 25 % der Kassen, die bisher keinen Bon ausgegeben haben, eine Ausnahme gewährt werde. Dann erließ das BMF im Juni 2019 einen Anwendungserlass (AEAO), der die Details zu den Ausnahmen festlegte. Im November 2019 wurde plötzlich deutlich: Es gibt derzeit praktisch keine Ausnahmen von der Belegausgabepflicht – obwohl der Gesetzgeber welche vorgesehen hat. Seitdem setzt sich der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks auch in der Öffentlichkeit für eine wirksame Ausnahmeregelung ein.
  2. Behauptung: Die Bäcker müssen keinen Bon drucken, wenn der Kunde ihn nicht haben will.
    Falsch. Der AEAO legt nur fest, dass der Kunde den Bon nicht mitnehmen muss und der Bäcker den nicht mitgenommenen Bon nicht aufbewahren muss. Der Bon muss aber bereits im Vorfeld gedruckt werden, bevor er dem Kunden angeboten wird, was die kritisierten Müllberge verursacht.
  3. Behauptung: Es reicht doch, wenn dem Kunden ein elektronischer Bon angeboten wird!
    Noch weiß keiner, was ein rechtssicherer elektronischer Bon ist. Ein elektronischer Bon erfüllt nur dann die gesetzliche Pflicht, wenn der Kunde diesem zuvor zugestimmt hat und der elektronische Bon tatsächlich hergestellt wird. Wer einen QR-Code anbietet, hat meist keine vorherige Zustimmung des Kunden. Schlimmer noch: Die Regelung, dass der Kunde den Bon nicht mitnehmen muss, gilt nach dem Wortlaut des AEAO nur für den Papierbon. Es kann also durchaus sein, dass der Kunde den elektronischen Bon auch erhalten bzw. herunterladen muss – erst dann kann der Bäcker auf den Ausdruck verzichten. Ob das so ist, hat das BMF bis jetzt noch nicht bestätigt. Es verweist darauf, dass es sich mit den Ländern abstimmen muss. Noch ist also nicht geklärt, wann ein angebotener E-Bon ausreicht und wie dieser konkret auszusehen hat.
    Hinzu kommt, dass nicht alle Kassen QR-Codes oder ähnliches anzeigen können, weil ein Display im Kundenbereich nicht vorhanden ist. Zahlreiche Kassen können nach wie vor nur die einzelnen Beträge anzeigen und einen Papierbeleg drucken. Die finanziellen Belastungen durch den Neukauf von Kassen für das Bäckerhandwerk sind daher nicht zu vernachlässigen und dürfen bei der Argumentation nicht außer Acht gelassen werden.
  4. Behauptung: Ein Bäcker, der ohne Ausnahmegenehmigung auf die Bonausgabe verzichtet, hat nichts zu befürchten!
    Falsch. Das BMF weist zwar darauf hin, dass keine Geldstrafe oder Bußgeld verhängt werden kann, wenn die Belegausgabepflicht nicht beachtet wird. Allerdings wird ein Finanzbeamter, der einen Verstoß gegen die Bonausgabepflicht feststellt, regelmäßig eine Kassennachschau durchführen. Wenn dann nur kleinste Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, kann das Finanzamt die Buchhaltung verwerfen und die Umsätze schätzen, was meist zu erheblichen Steuernachzahlungen führt. Teilweise wird zudem behauptet, dass zwar kein Bußgeld verhängt wird, der Unternehmer aber durch Zwangsgeld gezwungen werden kann, sich an die gesetzliche Regelung zu halten. Im Anwendungserlass gibt es hierzu nur eine mehrdeutige Formulierung, die hierzu keine klare Empfehlung zulässt.
  5. Behauptung: Was soll dieses Umwelt-Argument? Auch Thermopapier-Bons enthalten jetzt kein Bisphenol A mehr und sind deshalb nicht bedenklich!
    Falsch. Noch bis Ende 2019 durfte Thermopapier mit Bisphenol A verkauft werden – ein Stoff, der im Verdacht steht, krebserregend zu sein und die Zeugungsfähigkeit zu beeinträchtigen. Auch Restbestände dürfen noch aufgebraucht werden. Die inzwischen verwendeten Ersatzstoffe Bisphenol F, S und FS werden von mehreren Wissenschaftlern für ebenso gesundheitsschädlich gehalten. Greenpeace warnt davor, Thermopapier-Bons zu lange in der Hand zu halten.
  6. Behauptung: Was soll dieses Umwelt-Argument? Im Bäckerhandwerk entsteht doch noch viel mehr Papiermüll durch Brötchentüten.
    Richtig, Papiertüten für Brot und Brötchen benötigen in Summe mehr Papier als Bonrollen. Aber: Papiertüten sind notwendig, um eine hygienische Handhabe und sicheren Transport der Backwaren zu ermöglichen. Sie sind gerade deshalb vom Kunden gewünscht. Zudem erlauben viele Bäckereien die Übergabe der Backwaren in kundeneigene und mitgebrachte Beutel oder Taschen. Dies ist, sofern diese Behältnisse sauber sind, auch hygienisch nicht zu beanstanden. Dennoch muss darauf geachtet werden, dass kundeneigene Materialien nicht hinter die Theke gelangen; die Backwaren sollten also über die Theke gegeben und davor eingepackt werden. Schließlich ist dieses Argument aber auch deshalb sinnfrei, weil man einen Missstand nicht dadurch akzeptabler macht, indem man ihn mit einem angeblich anderen, schlimmeren Missstand vergleicht.

Der Zentralverband will sich weiterhin für eine sinnvolle Ausnahmeregelung von der Bonpflicht starkmachen, um vor allem kleine Betriebe vor zusätzlicher Bürokratie und Mehraufwand zu schützen. Hauptgeschäftsführer Daniel Schneider verlangt daher: „Wir erwarten, dass die gesetzlich vorgesehenen Ausnahme endlich faktisch und großzügig angewandt wird. Dies kann auch über generelle Branchenausnahmen und Schaffung von Bagatellgrenzen nach dem französischen Vorbild, also keine Bonpflicht mehr für Beträge unter 30 Euro ab 2022, geschehen. Darüber hinaus brauchen wir klare Antworten auf unsere Fragen wie hinsichtlich des E-Bons, aus der konkrete Handlungsanweisungen oder -empfehlungen für unsere Branche abzuleiten sind.“

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