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Die neue Lebensmittelinformationsverordnung macht für lose Ware nur eine Allergeninformation verpflichtend. Erleichterung bei den Bäckern: Die Etikettierung ist vom Tisch.
© Europa bekommt eine einheitliche Lebensmittelkennzeichnung. Jetzt wurde der im Juli im Parlament angenommene Kompromiss der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) durch den Ministerrat bestätigt. Bei vorverpackten Lebensmitteln müssen künftig der Kaloriengehalt, die sechs wichtigsten Nährstoffe, die Verwendung von Schinken- und Käseimitaten sowie Stoffe, die Allergien auslösen können, auf der Verpackung gekennzeichnet sein. Lose Ware, also nicht vorverpackte Ware oder zum alsbaldigen Verzehr vorverpackte Ware wird mit Ausnahme der Allergeninformation vom Anwendungsbereich der LIMV nicht erfasst. Für Lebensmittel die unverpackt abgegeben werden – wie die Produkte der deutschen Handwerksbäcker – genügt die Bereitstellung von Allergeninformationen. Wie die Betriebe Ihre Kunden zukünftig über Allergene aufklären sollen, liegt in der Entscheidung der Mitgliedsstaaten. Aufatmen beim Bäckerhandwerk „Wir sind erleichtert, dass es bei einer praxisgerechten Aufklärung der Verbraucher bleibt. Die Etikettierung von loser Ware wäre für Handwerksbetriebe nicht umsetzbar gewesen. Von Bundesministerin Aigner haben wir bereits die Zusage, dass die Umsetzung der Informationspflicht praktikabel bleiben wird", freut sich Peter Becker, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hatte sich seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens dafür eingesetzt, Lebensmittel, die ohne Vorverpackung direkt an den Endverbraucher abgegeben werden oder zum alsbaldigen Verzehr vorverpackt werden, aus dem Anwendungsbereich der LMIV auszunehmen. „Eine Kennzeichnungspflicht für lose oder ausschließlich regional vermarktete Backwaren ginge einseitig zu Lasten des Bäckerhandwerks ohne zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beizutragen. Schließlich können sich die Kunden in unseren Handwerksbäckereien bei den ausgebildeten Fachverkäuferinnen über die Backwaren informieren", kommentiert RA Amin Werner, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks den Beschluss.
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Praktikable Lösung ermöglicht

Die neue Lebensmittelinformationsverordnung macht für lose Ware nur eine Allergeninformation verpflichtend. Erleichterung bei den Bäckern: Die Etikettierung ist vom Tisch.

Europa bekommt eine einheitliche Lebensmittelkennzeichnung. Jetzt wurde der im Juli im Parlament angenommene Kompromiss der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) durch den Ministerrat bestätigt. Bei vorverpackten Lebensmitteln müssen künftig der Kaloriengehalt, die sechs wichtigsten Nährstoffe, die Verwendung von Schinken- und Käseimitaten sowie Stoffe, die Allergien auslösen können, auf der Verpackung gekennzeichnet sein. Lose Ware, also nicht vorverpackte Ware oder zum alsbaldigen Verzehr vorverpackte Ware wird mit Ausnahme der Allergeninformation vom Anwendungsbereich der LIMV nicht erfasst. Für Lebensmittel die unverpackt abgegeben werden – wie die Produkte der deutschen Handwerksbäcker – genügt die Bereitstellung von Allergeninformationen. Wie die Betriebe Ihre Kunden zukünftig über Allergene aufklären sollen, liegt in der Entscheidung der Mitgliedsstaaten.


Aufatmen beim Bäckerhandwerk
„Wir sind erleichtert, dass es bei einer praxisgerechten Aufklärung der Verbraucher bleibt. Die Etikettierung von loser Ware wäre für Handwerksbetriebe nicht umsetzbar gewesen. Von Bundesministerin Aigner haben wir bereits die Zusage, dass die Umsetzung der Informationspflicht praktikabel bleiben wird", freut sich Peter Becker, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks.

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hatte sich seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens dafür eingesetzt, Lebensmittel, die ohne Vorverpackung direkt an den Endverbraucher abgegeben werden oder zum alsbaldigen Verzehr vorverpackt werden, aus dem Anwendungsbereich der LMIV auszunehmen. „Eine Kennzeichnungspflicht für lose oder ausschließlich regional vermarktete Backwaren ginge einseitig zu Lasten des Bäckerhandwerks ohne zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beizutragen. Schließlich können sich die Kunden in unseren Handwerksbäckereien bei den ausgebildeten Fachverkäuferinnen über die Backwaren informieren", kommentiert RA Amin Werner, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks den Beschluss.

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