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Aufatmen im Handwerk

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks (ZV) begrüßt den Beschluss des Europäischen Parlaments für Ausnahmen von der Pflicht zum Einbau von digitalen Tachographen für Fahrzeuge zwischen 2,4 und 3,5 Tonnen.

Damit konnten weitere Belastungen für das Bäckerhandwerk abgewendet werden. Die heutige Entscheidung des Europäischen Parlaments in dem Verfahren wertet Daniel Schneider, ZV-Hauptgeschäftsführer, als Erfolg: „Mit dem Beschluss konnten wir weitere Bürokratie und Belastungen fürs Bäckerhandwerk abwenden. Wir konnten erreichen, dass die Ausdehnung der Pflicht zum Einbau von digitalen Tachographen zwischen 2,4 und 3,5 Tonnen auf den grenzüberschreitenden Warentransport beschränkt ist.“ Von dieser Erweiterung sind vor allem Speditionen betroffen, das Bäckerhandwerk ist weitestgehend von der Ausweitung der Tachographenpflicht ausgenommen. „Darüber hinaus bewerten wir positiv, dass eine generelle Ausdehnung der Handwerkerausnahme auf 150 Kilometer erreicht wurde, die auch für die Handwerksbäckereien gilt“, so Schneider weiter. Die Regelungen müssen nun noch durch den Rat bestätigt werden. Und auch ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke erklärt unterstützend: „Mit ihrer Entscheidung, das Handwerk durch eine Eingrenzung auf grenzüberschreitenden Warentransport und eine Ausnahme für den Werkverkehr weitestgehend von der Ausweitung der Tachographenpflicht auszunehmen, haben die Europaabgeordneten Realitätssinn bewiesen. Handwerker sind keine Berufskraftfahrer, sondern unternehmen Fahrten, um Waren an den Bestimmungsort zu transportieren und dort Aufträge auszuführen.“
Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Schulungspflichten
Trotz der positiven Nachricht weist Daniel Schneider auf einen Wermutstropfen hin: „Das Problem, das die Handwerkerausnahme von Behörden in mehreren Bundesländern nach wie vor viel zu eng ausgelegt wird, wurde mit der vom Europäischen Parlament beschlossenen Änderung nicht aus der Welt geschafft.“ Folge: Fahrer und Betriebe des Bäckerhandwerks fallen nach Auffassung der dortigen Behörden unter die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Schulungspflichten nach Fahrpersonalverordnung und Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. „Wir fordern weiter eine Korrektur dieser viel zu engen Auslegung durch den Gesetzgeber. Bei Gesprächen in Brüssel mit Beamten der EU-Kommission wurde uns gesagt, dass diese enge Auslegung europarechtlich nicht geboten ist und empfohlen, in Berlin um Korrektur zu bitten. Diese könnte durch einen Anwendungserlass des Bundesverkehrsministeriums oder durch eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erfolgen. Mit dieser Forderung haben wir uns bereits mehrfach an die Politik und die zuständigen Ministerien in Berlin gewandt und werden dies weiter tun.“

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