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Die verdeckte Videoüberwachung soll künftig verboten sein. Darauf haben sich Vertreter der Koalitionsfraktionen nun geeinigt, nachdem der Gesetzentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz die vergangen zwei Jahre auf Eis lag. Der Mittelstandsverbund hat sich über die Einigung erstaunt geäußert und die angedachte Regelung kritisiert.
© Die verdeckte Videoüberwachung soll künftig verboten sein. Darauf haben sich Vertreter der Koalitionsfraktionen nun geeinigt, nachdem der Gesetzentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz die vergangen zwei Jahre auf Eis lag. Während die verdeckte Videoüberwachung demnach künftig verboten sein wird, kann die offene Videoüberwachung dagegen ausgeweitet werden. Wann das Gesetz beschlossen wird, ist noch offen – aktuell ist davon die Rede, dass es Ende Januar im Bundestag beschlossen werden soll. Wie der Mittelstandsverbund vermeldet (ZGV) war das Gesetz kurzfristig von der Tagesordnung des zuständigen Innenausschusses wieder gestrichen worden, dennoch sei mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in dieser Legislaturperiode zu rechnen. Der Mittelstandsverbund hat sich in einer aktuellen Pressemitteilung erstaunt über die erzielte Einigung gezeigt. Bereits im Sommer 2010 hatte die Bundesregierung den genannten Gesetzentwurf vorgelegt, Anfang 2011 folgten erste Lesung im Bundestag und Anhörung im Innenausschuss. Seither war eine Einigung zwischen den Koalitionspartnern aber nicht möglich, mit einem Ergebnis in dieser Legislaturperiode wurde im politischen Berlin nicht mehr gerechnet. Umso erstaunter zeigt sich der Mittelstandsverbund nun über die jetzt erzielte Einigung. Zwar sei erfreulich, dass die offene Videoüberwachung, die bislang im eher unsicheren Rahmen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zulässig war, nun gesetzlich geregelt werden soll. Absolut unverständlich sei aber das geplante Verbot der verdeckten Videoüberwachung. Bereits heute hält die Rechtsprechung dieses Instrument zur Aufklärung von Straftaten und Vertragsverletzungen nur unter sehr restriktiven Bedingungen, z.B. unter Mitwirkung des Betriebsrates, für zulässig. An diese Vorgaben halten sich Unternehmen, sie benötigen dieses Instrument aber auch zur wirksamen Rechtsdurchsetzung und -verfolgung. Den in der Vergangenheit bekannt gewordenen Skandale war gemein, dass dort gegen diese jetzt schon geltenden Regeln verstoßen wurde, so dass behördliche Sanktionen bereits heute möglich sind. Eine Verschärfung des Datenschutzrechts und gar ein Verbot der verdeckten Videoüberwachung treffe also in erster Linie diejenigen, die sich an die Regeln halten, argumentiert der Mittelstandsverbund. Gesetzentwurf enthält weitere Regelungen Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Regelungen zum Fragerecht des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren, zur Zulässigkeit ärztlicher und sonstiger Untersuchungen, zur Nutzung von Telekommunikationsdiensten am Arbeitsplatz sowie zum Einsatz von Ortungssystemen und biometrischen Verfahren im Beschäftigungsverhältnis. Auch Fragen der Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zum Zweck der Leistungs- und Verhaltenskontrolle, der Korruptionsbekämpfung sowie der Compliance und zu Recherchemöglichkeiten des Arbeitgebers in sozialen Netzwerken im Internet werden geregelt. Das Schutzniveau der Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz darf zudem auch nicht auf andere Art und Weise, z.B. durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, unterschritten werden.
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Verbot soll kommen

Die verdeckte Videoüberwachung soll künftig verboten sein. Darauf haben sich Vertreter der Koalitionsfraktionen nun geeinigt, nachdem der Gesetzentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz die vergangen zwei Jahre auf Eis lag. Der Mittelstandsverbund hat sich über die Einigung erstaunt geäußert und die angedachte Regelung kritisiert.

Die verdeckte Videoüberwachung soll künftig verboten sein. Darauf haben sich Vertreter der Koalitionsfraktionen nun geeinigt, nachdem der Gesetzentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz
die vergangen zwei Jahre auf Eis lag. Während die verdeckte Videoüberwachung demnach künftig verboten sein wird, kann die offene Videoüberwachung dagegen ausgeweitet werden. Wann das Gesetz beschlossen wird, ist noch offen – aktuell ist davon die Rede, dass es Ende Januar im Bundestag beschlossen werden soll. Wie der Mittelstandsverbund vermeldet (ZGV) war das Gesetz kurzfristig von der Tagesordnung des zuständigen Innenausschusses wieder gestrichen worden, dennoch sei mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in dieser Legislaturperiode zu rechnen. Der Mittelstandsverbund hat sich in einer aktuellen Pressemitteilung erstaunt über die erzielte Einigung gezeigt. Bereits im Sommer 2010 hatte die Bundesregierung den genannten Gesetzentwurf vorgelegt, Anfang 2011 folgten erste Lesung im Bundestag und Anhörung im Innenausschuss. Seither war eine Einigung zwischen den Koalitionspartnern aber nicht möglich, mit einem Ergebnis in dieser Legislaturperiode wurde im politischen Berlin nicht mehr gerechnet.

Umso erstaunter zeigt sich der Mittelstandsverbund nun über die jetzt erzielte Einigung. Zwar sei erfreulich, dass die offene Videoüberwachung, die bislang im eher unsicheren Rahmen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zulässig war, nun gesetzlich geregelt werden soll. Absolut unverständlich sei aber das geplante Verbot der verdeckten Videoüberwachung. Bereits heute hält die Rechtsprechung dieses Instrument zur Aufklärung von Straftaten und Vertragsverletzungen nur unter sehr restriktiven Bedingungen, z.B. unter Mitwirkung des Betriebsrates, für zulässig. An diese Vorgaben halten sich Unternehmen, sie benötigen dieses Instrument aber auch zur wirksamen Rechtsdurchsetzung und -verfolgung. Den in der Vergangenheit bekannt gewordenen Skandale war gemein, dass dort gegen diese jetzt schon geltenden Regeln verstoßen wurde, so dass behördliche Sanktionen bereits heute möglich sind. Eine Verschärfung des Datenschutzrechts und gar ein Verbot der verdeckten Videoüberwachung treffe also in erster Linie diejenigen, die sich an die Regeln halten, argumentiert der Mittelstandsverbund.

Gesetzentwurf enthält weitere Regelungen
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Regelungen zum Fragerecht des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren, zur Zulässigkeit ärztlicher und sonstiger Untersuchungen, zur Nutzung von Telekommunikationsdiensten am Arbeitsplatz sowie zum Einsatz von Ortungssystemen und biometrischen Verfahren im Beschäftigungsverhältnis. Auch Fragen der Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zum Zweck der Leistungs- und Verhaltenskontrolle, der Korruptionsbekämpfung sowie der Compliance und zu Recherchemöglichkeiten des Arbeitgebers in sozialen Netzwerken im Internet werden geregelt. Das Schutzniveau der Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz darf zudem auch nicht auf andere Art und Weise, z.B. durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, unterschritten werden.

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