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Der Verband des Rheinsichen Bäckerhandwerks erinnert aktuell daran, die Möglichkeit der Steuerentlastung für den versteuerten Strom in Anspruch zu nehmen. Der Antrag muss bis Jahresende vorliegen.
© Der Entlastungsbetrag beträgt 5,13 EUR/MWh. Zu beachten ist jedoch, dass die Steuerentlastung nur insoweit gewährt wird, als der Entlastungsbetrag 250,00 EUR übersteigt, d.h. der Stromverbrauch des Unternehmens muss höher als 48.730 kWh gewesen sein.   Antrag bis Jahresende Der Antrag muss bis zum 31.12. des Jahres, welches dem Antragsjahr folgt, beim zuständigen Hauptzollamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen. Ergänzend müssen grundsätzlich eine „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit“ sowie eine „Selbsterklärung“ abgegeben werden. Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit kann unterbleiben, wenn dem Hauptzollamt eine solche bereits vorliegt.
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Der Verband des Rheinsichen Bäckerhandwerks erinnert aktuell daran, die Möglichkeit der Steuerentlastung für den versteuerten Strom in Anspruch zu nehmen. Der Antrag muss bis Jahresende vorliegen.

Der Entlastungsbetrag beträgt 5,13 EUR/MWh. Zu beachten ist jedoch, dass die Steuerentlastung nur insoweit gewährt wird, als der Entlastungsbetrag 250,00 EUR übersteigt, d.h. der Stromverbrauch des Unternehmens muss höher als 48.730 kWh gewesen sein.  
Antrag bis Jahresende
Der Antrag muss bis zum 31.12. des Jahres, welches dem Antragsjahr folgt, beim zuständigen Hauptzollamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen. Ergänzend müssen grundsätzlich eine „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit“ sowie eine „Selbsterklärung“ abgegeben werden. Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit kann unterbleiben, wenn dem Hauptzollamt eine solche bereits vorliegt.

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