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Praxisnahen Datenschutz gefordert

Die jüngste Abstimmung im Bundestag zum Zweiten Datenschutz-Anpassungsgesetz lässt Handwerksbetriebe hoffen: Künftig soll ein Datenschutzbeauftragter nur bestellt werden, wenn mehr als 20 Beschäftigte ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind – momentan gilt die Bestellpflicht bereits ab zehn Mitarbeitern.

Der Mittelstandsverbund fordert seit Jahren, die hohen Belastungen, die die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung gerade bei kleinen und mittleren Betrieben mit sich bringt, endlich zu reduzieren und hatte bereits vor Veröffentlichung des Gesetzes in einigen Bereichen Nachbesserungen gefordert. Insbesondere die Erfordernisse, nach denen ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, sollten angehoben werden. Seit über einem Jahr gilt die Datenschutz-Grundverordnung zwar in allen Mitgliedstaaten direkt und unmittelbar, durch viele Öffnungsklauseln müssen die Regierungen jedoch den weiten Rahmen mit Leben füllen. Erste Anpassungen erfolgten bereits durch die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgesetze der Länder. Mit dem Ende 2018 vorgelegten Gesetzesentwurf sollte der Datenschutz weiter verfeinert werden. Rund 150 Bundesgesetze sollten für den Datenschutz tauglich gemacht werden.
Der Ball liegt nun beim Bundesrat: Widerspricht dieser nicht den Vorstellungen des Bundestags, ist der Weg frei für einen praxisnahen Datenschutz.
Klare Regelung zugunsten des Grundrechts
Andere nicht minder drängende Fragen wurden auf einen späteren Zeitpunkt vertagt. So sei immer noch ungeklärt, inwieweit der Datenschutz das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken kann. Auch hierbei fordert der Mittelstandsverbund eine klare Regelung zugunsten dieses Grundrechts. Unabhängig davon, ob es um die Anfertigung von Artikeln mit Personenbezug oder die Veröffentlichung von Fotos geht – es müsse klar sein, dass hier weiterhin ein grundrechtlicher Schutz besteht und keine Ahndungen im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung drohen. Schließlich sei der Gesetzgeber aufgerufen, die unendliche Diskussion über die Abmahnfähigkeit von datenschutzrechtlichen Verstößen zu klären.

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