Auf Handwerksorganisationen, die nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich konstituiert sind, sind weder die „Praxis Datenschutz“ noch der Leitfaden anwendbar. Für privatrechtliche Handwerksorganisationen gelten die Ausführungen der „Praxis Datenschutz“ und des Leitfadens für Handwerksbetriebe entsprechend. Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) trat am 25. Mai in Kraft.
Überblick und Rüstzeug geben
Durch die Reform werden nur geringfügige Änderungen zum geltenden Datenschutzrecht eingeführt. Dennoch sollten alle öffentlich-rechtlichen Handwerksorganisationen, wie Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Der Leitfaden zielt darauf ab, öffentlich-rechtlichen Handwerksorganisationen einen vertieften Überblick sowie das notwendige Rüstzeug zu geben, die jeweiligen organisationsinternen Abläufe an die Anforderungen des neuen Datenschutzrechts anzupassen.
Weitere Informationen sowie den Leitfaden zum Download gibt es unter https://www.zdh.de/fachbereiche/organisation-und-recht/datenschutz/datenschutz-fuer-handwerksorganisationen/
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