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Anwälte klären auf. (Bild: Geralt/pixabay 2017)
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Titel E-Paper 10-24
Unternehmen

Im Falle eines Falles

Ansprüche aufgrund von coronapandemiebedingten Schließungen, insbesondere im Bereich der Gastronomie/Hotellerie, sind seit Beginn der Corona-Pandemie höchst umstritten; eine Anwältin klärt dazu auf…

Nach dem Urteil des BGH vom 17.03.2022 (Az. III ZR 79/21) haben Betroffene des Corona-Lockdowns keinen (weiteren) Anspruch auf staatliche Entschädigung für ihre Einnahmeausfälle. Insoweit hat der BGH die Klage eines Gastronomen/Hoteliers gegen das Land Brandenburg abgewiesen. Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – Verband Deutscher Anwälte für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e.V.
Auflage von Hilfsprogrammen
Hintergrund war die pandemiebedingte zwangsweise Betriebsschließung des Klägers im Frühjahr 2020. Der BGH begründet seine Entscheidung dahingehend, dass es keine Frage der Staatshaftung betroffen sei. Vielmehr folge aus dem Sozialstaatsprinzip (lediglich), die Pflicht zu innerstaatlichem Ausgleich, wobei die nähere Ausgestaltung dem Gesetzgeber vorbehalten bleibe. Dieser Verpflichtung sei der Staat allerdings durch die Auflage von Hilfsprogrammen nachgekommen. Das vorliegende Verfahren wurde nunmehr rechtskräftig abgeschlossen. Allenfalls ist noch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht möglich.
Grundlegende Entscheidung
Aufgrund dieser grundsätzlichen, richtungsweisenden Entscheidung des BGH sind in der Praxis eine Vielzahl von anhängigen Verfahren betroffen. Insoweit ist durch diese grundlegende Entscheidung dahingehend Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Rahmen der Rechtsverfolgung bewirkt. Zum Zwecke der Eindämmung des Virus hatten die Bund und Länder eine weitgehende Schließung der Gastronomie und der Hotels beschlossen. Hiervon war auch das Unternehmen des Klägers, ein familiengeführtes Hotel mit Gastronomie betroffen. Dieselben begehrten, unter Zugrundelegung von Einnahmeausfällen einen Entschädigungsbetrag i.H.v. zumindest 27.000 Euro. Den Ersatz dieses Schadens – neben der bereits erhaltenen Soforthilfe – begehrte der Kläger im Rahmen der Entschädigungsklage gegen das Land Brandenburg. Sowohl das erstinstanzlich erkennende LG Potsdam, als auch das OLG Brandenburg wiesen die Klage ab. Der BGH entschied nunmehr letztinstanzlich, dass die Revision zurückgewiesen wird.
Diese einschlägige und nunmehr obergerichtlich bestätigte Rechtsprechung gilt es – nicht nur im Rahmen von bereits anhängigen -, sondern erst Recht im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Einleitung derartiger Verfahren, zu beachten. 

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