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BAG erlaubt Videobeweis

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 23. August die Regelung zur Speicherung von Aufnahmen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung gelockert und zu Gunsten von Arbeitgebern entschieden.

Arbeitgeber haben es künftig leichter, Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung zu speichern und nutzen. Sie dürfen die Aufnahmen auch nach Monaten noch als Beweis für Straftaten von Mitarbeitern zu Lasten des Unternehmens auswerten. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August hervor. Demnach müssen Arbeitgeber ihre Videoaufnahmen nicht sofort auswerten. Eine Auswertung ist auch nach einiger Zeit noch möglich, sofern es einen berechtigen Anlass gibt und die Videoaufzeichnung rechtmäßig erfolgte. 
Hintergrund zum Verfahren
Geklagt hatte eine Mitarbeitern eines Tabak- und Zeitschriftenhandels. Ihr wurde fristlos gekündigt, nachdem der Betreiber bei der Auswertung älterer Bildsequenzen einer offen angebrachten Videoüberwachung Straftaten der Mitarbeitern festgestellt hatte, die sich gegen das Unternehmen richten. Die ehemalige Verkäuferin ging zunächst erfolgreich gerichtlich gegen die Kündigung vor. Die Vorinstanzen hatten geurteilt, dass die Videoaufzeichnungen einem Verwertungsverbot unterlägen, da zwischen Aufnahme und Auswertung zu viel Zeit verstrichen sei. Dem hat das BAG jetzt widersprochen. 

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